Bei der ARAG Krankenvollversicherung dürfen Versicherungsnehmer eigene Ansprüche nur dann mit Forderungen des Versicherers verrechnen, wenn diese Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Für Mitglieder eines Versicherungsvereins gilt zudem, dass gegen Beitragsforderungen keine Aufrechnung möglich ist.
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann ein Mitglied eines Versicherungsvereins jedoch nicht aufrechnen.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine eigene Forderung gegen den Versicherer hat, darf diese nur dann mit Forderungen des Versicherers verrechnen (aufrechnen), wenn die eigene Gegenforderung entweder unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist. Handelt es sich um eine Beitragsforderung, ist eine Aufrechnung für Mitglieder eines Versicherungsvereins ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wann darf ich eine eigene Forderung mit Forderungen des Versicherers verrechnen?
Eine Aufrechnung ist nur möglich, soweit die eigene Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Kann ich gegen eine Beitragsforderung aufrechnen?
Ein Mitglied eines Versicherungsvereins kann gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht nicht aufrechnen.
Was bedeutet 'unbestritten oder rechtskräftig festgestellt'?
Die Gegenforderung ist entweder vom Versicherer nicht in Frage gestellt oder durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil bestätigt worden; nur dann ist eine Aufrechnung zulässig.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025