Bei der ARAG Krankenvollversicherung endet das Versicherungsverhältnis mit dem Tod des Versicherungsnehmers, wobei die versicherten Personen es binnen zwei Monaten unter Benennung eines neuen Versicherungsnehmers fortsetzen können. Ebenso endet der Schutz beim Tod einer versicherten Person sowie bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird; auch der Wegfall der Versicherungsfähigkeit bei gesetzlich Versicherten ist geregelt.
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis fortzusetzen, indem sie einen künftigen Versicherungsnehmer benennen. Diese Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben.
Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis. Dies gilt nicht, wenn es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat als die genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.
Teil II
Wegfall der Versicherungsfähigkeit in Tarifen für Versicherte gesetzlicher Krankenkassen (GKV)
Die Beendigung der Mitgliedschaft beziehungsweise der Wegfall des Anspruchs auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Das Versicherungsverhältnis endet insoweit zum Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung. Der Nachweis über die Veränderung muss dem Versicherer innerhalb von drei Monaten ab dem Änderungszeitpunkt zugehen. Die Fortsetzung der Versicherung nach einem anderen Tarif des Versicherers, in dem die versicherte Person versicherungsfähig ist, kann in Textform beantragt werden.
Die Schweiz zählt nicht zu den von der Regelung in Teil I Absatz 3 betroffenen Staaten.
Was bedeutet das konkret?
Stirbt der Versicherungsnehmer, endet der Vertrag grundsätzlich, doch die versicherten Personen können ihn innerhalb von zwei Monaten fortsetzen, wenn sie einen neuen Versicherungsnehmer benennen. Verstirbt eine versicherte Person, endet der Schutz nur für diese Person. Zieht jemand dauerhaft ins Ausland, endet der Schutz insoweit, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird; bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland kann eine Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung verlangt werden. Fällt bei gesetzlich Versicherten die Versicherungsfähigkeit weg, muss dies dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Versicherung, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen können es jedoch fortsetzen, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod einen künftigen Versicherungsnehmer benennen.
Bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn ich ins Ausland ziehe?
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen als die genannten Staaten, endet das Versicherungsverhältnis insoweit, sofern keine anderweitige Vereinbarung besteht. Bei nur vorübergehender Verlegung kann die Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung verlangt werden. Die Schweiz zählt nicht zu den betroffenen Staaten.
Was muss ich tun, wenn meine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse endet?
Die Beendigung der Mitgliedschaft oder der Wegfall des Anspruchs auf Familienversicherung muss dem Versicherer unverzüglich mitgeteilt werden. Das Versicherungsverhältnis endet insoweit zum Zeitpunkt der Veränderung, und der Nachweis muss innerhalb von drei Monaten ab dem Änderungszeitpunkt beim Versicherer eingehen.
Kann ich nach dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit in einen anderen Tarif wechseln?
Ja, die Fortsetzung der Versicherung nach einem anderen Tarif des Versicherers, in dem die versicherte Person versicherungsfähig ist, kann in Textform beantragt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025