Der Versicherungsschutz der ARAG Krankenvollversicherung startet zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch nach Vertragsabschluss und nach Ablauf der Wartezeiten – vor diesem Zeitpunkt eingetretene Versicherungsfälle werden nicht bezahlt. Für Neugeborene und adoptierte Kinder gelten besondere Regeln, wie sie ohne Wartezeiten oder mit begrenztem Risikozuschlag mitversichert werden können, einschließlich Geburtsschäden und angeborener Krankheiten.
Teil I
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags. Als Abschluss gilt insbesondere der Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeerklärung. Der Schutz beginnt außerdem nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags eingetreten sind, gilt: Von der Leistungspflicht ausgeschlossen ist nur der Teil, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Bei Vertragsänderungen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt. Voraussetzung ist:
- Am Tag der Geburt ist ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert.
- Die Anmeldung zur Versicherung erfolgt spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend.
Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils.
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
Teil II
Sind die Voraussetzungen für die Mitversicherung von Neugeborenen ohne Wartezeit erfüllt, dann besteht Versicherungsschutz auch für Geburtsschäden sowie für angeborene Krankheiten und Gebrechen.
Abweichend von der Regelung in Teil I zur Neugeborenen-Mitversicherung darf die Selbstbeteiligung eines mitzuversichernden Kindes auch niedriger als die eines Elternteils gewählt werden.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz gilt ab dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein steht – aber erst, wenn der Vertrag zustande gekommen ist und die Wartezeiten vorbei sind. Was vorher passiert ist, wird nicht bezahlt; bei laufenden Fällen ist nur der Teil vor Versicherungsbeginn oder in der Wartezeit ausgeschlossen. Neugeborene können unter bestimmten Bedingungen ohne Wartezeit und ohne Risikozuschlag mitversichert werden, adoptierte minderjährige Kinder werden gleichgestellt (dann jedoch mit möglichem Risikozuschlag).
Häufige Fragen
Ab wann greift mein Krankenversicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Vertrags (etwa Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf der Wartezeiten.
Werden Krankheiten bezahlt, die schon vor Vertragsbeginn bestanden?
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Bei Fällen nach Vertragsabschluss ist nur der Teil ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in die Wartezeiten fällt.
Wie wird ein Neugeborenes ohne Wartezeit mitversichert?
Der Schutz beginnt ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Schutz darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils.
Gilt die Neugeborenen-Regelung auch bei Adoption?
Ja, der Geburt steht die Adoption gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Wegen eines erhöhten Risikos ist hier ein Risikozuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025