Verletzt der Versicherungsnehmer bei der ARAG Krankenvollversicherung eine der vertraglichen Obliegenheiten, kann der Versicherer ganz oder teilweise von seiner Leistungspflicht frei werden – begrenzt durch die gesetzlichen Vorgaben des VVG. Bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen ist zudem eine fristlose Kündigung des Versicherungsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden möglich, und Kenntnis sowie Verschulden der versicherten Person werden dem Versicherungsnehmer gleichgestellt.
Der Versicherer ist ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der genannten Obliegenheiten verletzt wird. Dabei gelten die im VVG vorgeschriebenen Einschränkungen.
Wird eine bestimmte Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis auch kündigen. Voraussetzung ist:
- Das Versicherungsverhältnis dient nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung.
- Es gelten die im VVG genannten Voraussetzungen.
- Die Kündigung erfolgt innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung.
- Die Kündigung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich.
Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Was bedeutet das konkret?
Hält sich der Versicherungsnehmer nicht an seine vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten), muss der Versicherer unter Umständen gar nicht oder nur zum Teil zahlen – allerdings nur in den vom Gesetz gesteckten Grenzen. In bestimmten Fällen darf der Versicherer den Vertrag sogar ohne Frist kündigen, wenn er dies innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden tut und der Vertrag nicht der Pflichtversicherung dient. Was die versicherte Person weiß oder verschuldet, wird dabei so behandelt, als hätte es der Versicherungsnehmer selbst gewusst oder verschuldet.
Häufige Fragen
Kann der Versicherer die Leistung verweigern, wenn eine Pflicht verletzt wurde?
Ja. Bei Verletzung einer der genannten Obliegenheiten ist der Versicherer ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, jedoch nur im Rahmen der im VVG vorgeschriebenen Einschränkungen.
Darf der Versicherer den Vertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung kündigen?
Ja, bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient, unter den Voraussetzungen des VVG innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Zählt es, wenn die versicherte Person und nicht der Versicherungsnehmer die Pflicht verletzt?
Ja. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Bis wann muss der Versicherer die Kündigung aussprechen?
Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung erfolgen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025