Willenserklärungen und Anzeigen an die ARAG in der Krankenvollversicherung müssen in Textform erfolgen. Sinkt bei einer versicherten Person der Beihilfebemessungssatz oder entfällt die Beihilfeberechtigung, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz ohne erneute Wartezeit und ohne erneute Risikoprüfung anpassen lassen, wenn er den Antrag innerhalb von sechs Monaten stellt.
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.
Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für eine versicherte Person oder entfällt die Beihilfeberechtigung, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung der Krankheitskosten-Versicherung. Dabei wird der Versicherungsschutz erhöht, und zwar im Rahmen der bestehenden Tarife.
Die erhöhten Leistungen werden auch für laufende Versicherungsfälle gewährt, und zwar ohne erneute Wartezeit oder erneute Risikoprüfung. Dies gilt ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung, soweit hierfür im Rahmen der bereits versicherten Tarife Leistungspflicht besteht.
Die genannten Vergünstigungen ohne erneute Wartezeit oder Risikoprüfung finden nur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Antrag auf Erhöhung wird spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Veränderung gestellt.
- Der Versicherungsschutz wird nur so weit erhöht, dass er die Verminderung des Beihilfebemessungssatzes oder den Wegfall der Beihilfeberechtigung ausgleicht. Er darf nicht mehr erhöht werden, als zur vollen Kostendeckung erforderlich ist.
Diese Erhöhung des Versicherungsschutzes kann nur zu bestimmten Zeitpunkten beantragt werden:
- zum Ersten des Monats, in dem sich der Beihilfebemessungssatz ändert oder die Beihilfeberechtigung entfällt, oder
- zum Ersten des folgenden Monats.
Die Erhöhung wird frühestens zum Beginn des Monats wirksam, in dem der Antrag beim Versicherer eingeht.
Die Gründe für die Veränderung sind anzugeben. Auf Verlangen des Versicherers sind sie nachzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Nachrichten und Erklärungen an den Versicherer müssen in Textform abgegeben werden. Wenn die Beihilfe sinkt oder ganz wegfällt, kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz an diese Lücke anpassen. Stellt er den Antrag innerhalb von sechs Monaten, entfallen erneute Wartezeit und erneute Risikoprüfung. Die Erhöhung darf jedoch nur so hoch sein, dass sie die Beihilfe-Lücke ausgleicht, und gilt frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht.
Häufige Fragen
In welcher Form müssen Erklärungen an den Versicherer abgegeben werden?
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.
Bis wann muss ich die Anpassung beantragen, um von den Vergünstigungen zu profitieren?
Der Antrag auf Erhöhung muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Veränderung gestellt werden. Nur dann werden die erhöhten Leistungen ohne erneute Wartezeit oder erneute Risikoprüfung gewährt.
Wie stark darf der Versicherungsschutz erhöht werden?
Der Versicherungsschutz darf nur so weit erhöht werden, dass er die Verminderung des Beihilfebemessungssatzes oder den Wegfall der Beihilfeberechtigung ausgleicht, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung erforderlich ist.
Ab wann wird die Erhöhung wirksam?
Die Erhöhung wird frühestens zum Beginn des Monats wirksam, in dem der Antrag beim Versicherer eingeht. Beantragt werden kann sie zum Ersten des Monats, in dem sich der Beihilfebemessungssatz ändert oder die Beihilfeberechtigung entfällt, oder zum Ersten des folgenden Monats.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025