Bei der ARAG Krankenvollversicherung können Versicherungsnehmer verlangen, dass versicherte Personen ihres Vertrags in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; der Wechsel ist jederzeit möglich und die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Monatsersten nach dem Antrag.
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrags in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln. Voraussetzung ist, dass diese Personen die gesetzlich genannten Bedingungen erfüllen.
Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
Neben dem Standardtarif darf für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskosten-Teil- oder -Vollversicherung bestehen.
Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Standardtarif folgt.
Diese Regelung gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
Was bedeutet das konkret?
Wer bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, kann in den Standardtarif mit einer Höchstbeitragsgarantie wechseln. Damit diese Beitragsgarantie gewährleistet ist, fällt ein festgelegter Zuschlag an. Wichtig ist, dass für die versicherte Person keine weitere Krankheitskosten-Teil- oder -Vollversicherung neben dem Standardtarif bestehen darf. Der Wechsel kann jederzeit erfolgen und beginnt zum Ersten des Monats nach dem Antrag. Für Verträge, die ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden, gilt diese Möglichkeit nicht.
Häufige Fragen
Wer kann in den Standardtarif wechseln?
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrags in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln, sofern sie die genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Ab wann gilt die Versicherung im Standardtarif nach dem Wechsel?
Die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel folgt. Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Darf neben dem Standardtarif eine weitere Krankheitskostenversicherung bestehen?
Nein. Neben dem Standardtarif darf für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskosten-Teil- oder -Vollversicherung bestehen.
Gilt die Wechselmöglichkeit auch für neuere Verträge?
Nein. Die Regelung gilt nicht für Verträge, die ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025