Bei der Krankenvollversicherung der ARAG richten sich Art und Höhe der Leistungen nach dem vereinbarten Tarif samt Tarifbedingungen. Zudem können Versicherungsnehmer oder versicherte Personen Auskunft über und Einsicht in Gutachten verlangen, die der Versicherer zur Prüfung der Leistungspflicht eingeholt hat – und der Versicherer erstattet die Kosten, wenn er das Gutachten veranlasst hat.
Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.
Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die er bei der Prüfung der Leistungspflicht eingeholt hat.
Stehen der Auskunft an den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person oder der Einsicht durch diese erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben.
Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.
Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
Was bedeutet das konkret?
Welche Leistungen die Versicherung erbringt und in welcher Höhe, steht im jeweils vereinbarten Tarif mit den zugehörigen Tarifbedingungen. Wer versichert ist, kann außerdem Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen verlangen, die der Versicherer zur Prüfung der Leistungspflicht eingeholt hat. Sprechen wichtige therapeutische oder sonstige Gründe dagegen, kann die Auskunft oder Einsicht auf einen benannten Arzt oder Rechtsanwalt beschränkt werden. Kosten für ein vom Versicherer veranlasstes Gutachten trägt der Versicherer.
Häufige Fragen
Woraus ergibt sich, welche Leistungen erstattet werden?
Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit den zugehörigen Tarifbedingungen.
Kann ich Einsicht in ein Gutachten des Versicherers verlangen?
Ja. Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die er bei der Prüfung der Leistungspflicht eingeholt hat.
Was passiert, wenn erhebliche Gründe gegen eine direkte Einsicht sprechen?
Stehen erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.
Wer trägt die Kosten eines Gutachtens?
Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025