Bei der Krankenvollversicherung der ARAG gilt für den Beginn des Leistungsanspruchs eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten sowie besondere Wartezeiten von acht Monaten für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Die Wartezeiten rechnen ab Versicherungsbeginn, entfallen jedoch bei Unfällen und können unter bestimmten Voraussetzungen – etwa durch ärztliche Untersuchung oder Anrechnung einer Vorversicherungszeit – verkürzt werden oder ganz wegfallen.
Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
Allgemeine Wartezeit
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.
Sie entfällt:
- bei Unfällen;
- für den Ehegatten oder den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft beantragt wird.
Besondere Wartezeiten
Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.
Erlass der Wartezeiten
Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
Anrechnung von Vorversicherungszeiten
Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskosten-Vollversicherung ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
Vertragsänderungen
Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Teil II
Unterziehen sich die zu versichernden Personen auf ihre Kosten einer ärztlichen Untersuchung, so können bei entsprechendem Untersuchungsergebnis alle Wartezeiten erlassen werden. Der ärztliche Befundbericht ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einzureichen. Andernfalls wird der Versicherungsantrag als Antrag ohne ärztliche Untersuchung behandelt.
Für Zahnbehandlung beträgt die Wartezeit drei Monate.
Bei Unfällen entfallen die besonderen Wartezeiten.
In Ergänzung zur Anrechnung von Vorversicherungszeiten wird die Vorversicherungszeit auch auf die Wartezeiten von Krankenhaustagegeld-Versicherungen angerechnet, die gemeinsam mit einer Krankheitskosten-Vollversicherung beantragt werden.
Bei erstmaligem Abschluss einer Krankheitskosten-Vollversicherung beim Versicherer entfallen die allgemeinen und besonderen Wartezeiten. Werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere versicherte Personen erstmalig in den Vertrag aufgenommen, so gilt die Regelung wie bei erstmaligem Vertragsabschluss sinngemäß. Die Regelung zu Vertragsänderungen bleibt hiervon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Nach Beginn der Versicherung muss man in der Regel eine gewisse Zeit warten, bevor bestimmte Leistungen erstattet werden: allgemein drei Monate, für besondere Bereiche wie Entbindung, Psychotherapie und Zahnleistungen acht Monate. Bei Unfällen entfallen die Wartezeiten. Wer ununterbrochen aus einer Vorversicherung wechselt und rechtzeitig beantragt, kann sich diese Zeit anrechnen lassen. Durch eine ärztliche Untersuchung oder beim erstmaligen Abschluss beim Versicherer können die Wartezeiten ganz wegfallen.
Häufige Fragen
Wie lange muss ich nach Vertragsbeginn auf Leistungen warten?
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie gelten besondere Wartezeiten von acht Monaten. Alle Wartezeiten rechnen ab dem Versicherungsbeginn.
Gelten die Wartezeiten auch bei einem Unfall?
Nein. Bei Unfällen entfällt sowohl die allgemeine Wartezeit als auch die besonderen Wartezeiten.
Kann ich die Wartezeiten ganz vermeiden?
Ja, das ist möglich. Durch eine ärztliche Untersuchung auf eigene Kosten mit entsprechendem Ergebnis können alle Wartezeiten erlassen werden; der Befundbericht ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einzureichen. Zudem entfallen beim erstmaligen Abschluss einer Krankheitskosten-Vollversicherung beim Versicherer die allgemeinen und besonderen Wartezeiten.
Wird meine bisherige Versicherungszeit angerechnet?
Ja. Wer aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einer anderen Krankheitskosten-Vollversicherung ausscheidet, bekommt die dort ununterbrochen zurückgelegte Zeit angerechnet, wenn die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wird und der Schutz unmittelbar anschließt. Gleiches gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025