Bei der ARAG Krankenvollversicherung zahlt der Versicherer erst, wenn die geforderten Nachweise erbracht sind – etwa Originalrechnungen mit Angaben zu Person, Krankheit, ärztlichen Leistungen und Behandlungsdaten. Geregelt ist außerdem, an wen ausgezahlt wird, wie Kosten in ausländischer Währung in Euro umgerechnet werden und dass Ansprüche grundsätzlich nicht abgetreten oder verpfändet werden dürfen.
Teil I
Der Versicherer ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. Diese Nachweise werden Eigentum des Versicherers.
Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus den gesetzlichen Regelungen.
Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese Person in Textform als empfangsberechtigt für ihre Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Krankheitskosten, die in ausländischer Währung entstanden sind, werden in Euro umgerechnet. Maßgeblich ist der Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen.
Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für Verträge, die ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen wurden. Gesetzliche Abtretungsverbote bleiben davon unberührt.
Teil II
Einzureichen sind die Originalrechnungen oder Duplikate mit Erstattungsangaben anderer Kostenträger. Diese müssen folgende Angaben enthalten:
- den Namen der behandelten Person
- die Bezeichnung der Krankheit
- die Leistungen des Arztes mit den Ziffern der Gebührenordnung, bei Auslandsbehandlungen eine Aufstellung der Einzelleistungen
- die Behandlungsdaten
- Beginn und Ende der stationären Krankenhausbehandlung
Außerdem muss nachgewiesen werden, in welcher Pflegeklasse des Krankenhauses die Behandlung stattgefunden hat. Verordnungen sind zusammen mit der Behandlungskostenrechnung vorzulegen.
Für die Auszahlung des Krankenhaustagegelds genügt die Vorlage einer Bescheinigung des Krankenhauses. Aus dieser müssen der Name des Patienten, die Bezeichnung der behandelten Krankheit sowie Beginn und Ende der stationären Heilbehandlung hervorgehen.
Krankenhausausweis
Ist ein Krankenhausausweis ausgegeben worden, gilt das Abtretungsverbot insoweit nicht.
Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand. Etwas anderes gilt nur, wenn die versicherte Person durch Bankbeleg nachweist, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt erst, wenn alle geforderten Nachweise vorliegen; diese Unterlagen gehen in sein Eigentum über. Ausgezahlt wird an den Versicherungsnehmer – oder an die versicherte Person, wenn sie in Textform als empfangsberechtigt benannt wurde. Kosten in fremder Währung werden zum Kurs des Eingangstags der Belege in Euro umgerechnet, und Überweisungs- sowie Übersetzungskosten dürfen abgezogen werden. Ansprüche dürfen grundsätzlich nicht abgetreten oder verpfändet werden, wobei für Verträge ab dem 1. Oktober 2021 eine Ausnahme gilt.
Häufige Fragen
Wann zahlt der Versicherer die Krankheitskosten aus?
Der Versicherer ist nur zur Leistung verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. Diese Nachweise werden Eigentum des Versicherers.
An wen wird die Versicherungsleistung ausgezahlt?
Der Versicherer leistet an die versicherte Person, wenn der Versicherungsnehmer sie in Textform als empfangsberechtigt benannt hat. Fehlt diese Benennung, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Welche Angaben müssen die eingereichten Rechnungen enthalten?
Einzureichen sind Originalrechnungen oder Duplikate mit Erstattungsangaben anderer Kostenträger. Sie müssen den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die ärztlichen Leistungen mit Gebührenordnungsziffern (bei Auslandsbehandlungen eine Aufstellung der Einzelleistungen), die Behandlungsdaten sowie Beginn und Ende einer stationären Behandlung enthalten. Zusätzlich ist die Pflegeklasse nachzuweisen und Verordnungen sind mit der Behandlungskostenrechnung vorzulegen.
Wie werden Krankheitskosten in ausländischer Währung umgerechnet?
Die Umrechnung in Euro erfolgt zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen. Als Kurs gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank; für nicht gehandelte Währungen gilt der Kurs gemäß der Devisenkursstatistik der Deutschen Bundesbank, sofern die versicherte Person nicht per Bankbeleg einen ungünstigeren Erwerbskurs nachweist.
Können Ansprüche auf Versicherungsleistungen abgetreten oder verpfändet werden?
Grundsätzlich können Ansprüche weder abgetreten noch verpfändet werden. Für Verträge, die ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen wurden, gilt dieses Abtretungsverbot nicht; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt. Bei ausgegebenem Krankenhausausweis gilt das Abtretungsverbot insoweit ebenfalls nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025