Wann die ARAG in der Krankenvollversicherung die Beiträge anpassen darf, richtet sich nach einem jährlichen Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten; weicht das Ergebnis um mehr als 5 Prozent ab, werden die Beiträge einer Beobachtungseinheit überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Auch Selbstbeteiligungen und Risikozuschläge können sich unter denselben Voraussetzungen ändern, und die Anpassung wird zu Beginn des zweiten Monats nach der Benachrichtigung wirksam.
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers ändern. Gründe dafür sind zum Beispiel:
- steigende Heilbehandlungskosten
- eine häufigere Inanspruchnahme medizinischer Leistungen
- eine steigende Lebenserwartung
Deshalb vergleicht der Versicherer mindestens einmal jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.
Ergibt dieser Vergleich für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, überprüft der Versicherer alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit. Soweit erforderlich, passt er sie mit Zustimmung des Treuhänders an.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden.
Im Zuge einer Beitragsanpassung werden zudem folgende Zuschläge mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst:
- der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag
- der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag
Absatz 2 ist entfallen.
Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und eventuell vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Teil II
Der in Teil I genannte Vomhundertsatz beträgt 5 Prozent.
Bei Krankenhauskostentarifen wird bei Beitragsanpassungen gleichzeitig geprüft, ob eine Erhöhung im Tarif genannter Krankenhaustagegelder und Mindestleistungen möglich ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer prüft mindestens einmal im Jahr, ob die tatsächlich erforderlichen Leistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten von den ursprünglich kalkulierten Werten abweichen. Liegt die Abweichung über 5 Prozent, können die Beiträge einer Beobachtungseinheit mit Zustimmung eines Treuhänders angepasst werden. Auch Selbstbeteiligungen und vereinbarte Risikozuschläge lassen sich unter denselben Voraussetzungen ändern. Eine Anpassung wird zu Beginn des zweiten Monats nach der Benachrichtigung wirksam.
Häufige Fragen
Ab welcher Abweichung darf der Versicherer die Beiträge anpassen?
Beträgt die Abweichung zwischen erforderlichen und kalkulierten Leistungen bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit mehr als 5 Prozent, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft und, soweit erforderlich, angepasst.
Wer muss einer Beitragsanpassung zustimmen?
Eine Anpassung der Beiträge erfolgt, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders.
Ab wann gilt eine Beitragsanpassung?
Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und eventuell vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Können neben den Beiträgen auch andere Vertragsbestandteile angepasst werden?
Ja. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung und ein vereinbarter Risikozuschlag geändert werden. Bei Krankenhauskostentarifen wird zudem geprüft, ob eine Erhöhung genannter Krankenhaustagegelder und Mindestleistungen möglich ist.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025