Bei der ARAG Krankenvollversicherung dürfen Versicherungsnehmer eigene Ansprüche nur dann gegen Forderungen des Versicherers aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; gegen Beitragsforderungen ist die Aufrechnung für Mitglieder eines Versicherungsvereins zudem gänzlich ausgeschlossen.
Der Versicherungsnehmer darf gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann ein Mitglied eines Versicherungsvereins jedoch nicht aufrechnen.
Was bedeutet das konkret?
Wer versichert ist, kann eigene Ansprüche nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Forderungen des Versicherers verrechnen. Das ist nur möglich, wenn die eigene Gegenforderung entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Handelt es sich um eine Beitragsforderung und ist der Versicherungsnehmer Mitglied eines Versicherungsvereins, ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wann darf ich als Versicherungsnehmer gegen Forderungen des Versicherers aufrechnen?
Eine Aufrechnung ist nur möglich, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Kann ich gegen eine Beitragsforderung aufrechnen?
Ein Mitglied eines Versicherungsvereins kann gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht nicht aufrechnen.
Was bedeutet, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein muss?
Nur wenn die eigene Gegenforderung nicht bestritten wird oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist, darf sie zur Aufrechnung gegen Forderungen des Versicherers verwendet werden.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025