Wer bei der ARAG eine private Krankheitskosten-Vollversicherung hat, kann unter bestimmten Bedingungen den Wechsel versicherter Personen in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit verlangen – etwa bei einem Abschluss ab Anfang, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr oder bei Rentenanspruch, Ruhegehalt beziehungsweise Hilfebedürftigkeit. Für die Beitragsbegrenzung wird ein besonderer Zuschlag erhoben.
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrags in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln. Dieser Anspruch besteht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Der erstmalige Abschluss der bestehenden Krankheitskosten-Vollversicherung erfolgte ab dem 1. Januar 2009.
- Die versicherte Person hat das 55. Lebensjahr vollendet.
- Die versicherte Person hat das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, erfüllt aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und hat diese Rente beantragt.
- Die versicherte Person bezieht ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften.
- Die versicherte Person ist hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer haben Sie das Recht, für versicherte Personen Ihres Vertrags den Wechsel in den Basistarif zu verlangen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dieser Basistarif enthält eine Höchstbeitragsgarantie und sieht eine Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit vor. Möglich ist der Wechsel etwa bei einem Vertragsabschluss ab Anfang 2009, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr oder bei Rentenanspruch, Ruhegehalt beziehungsweise Hilfebedürftigkeit. Für die Absicherung dieser Beitragsbegrenzungen fällt ein festgelegter Zuschlag an.
Häufige Fragen
Unter welchen Bedingungen ist ein Wechsel in den Basistarif möglich?
Ein Wechsel ist möglich, wenn die Vollversicherung ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde, die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet hat, sie einen beantragten Anspruch auf gesetzliche Rente hat, ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hilfebedürftig ist.
Welche Besonderheiten bietet dieser Basistarif?
Der Basistarif enthält eine Höchstbeitragsgarantie sowie eine Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit.
Fallen für die Beitragsbegrenzung zusätzliche Kosten an?
Ja, zur Gewährleistung der Beitragsbegrenzungen wird ein Zuschlag erhoben, der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt ist.
Kann auch jemand unter 55 Jahren in den Basistarif wechseln?
Ja, das ist möglich, wenn die Person zwar das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente erfüllt und diese beantragt hat, ein Ruhegehalt bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025