Damit die ARAG in der Krankenvollversicherung zahlt, müssen zunächst alle geforderten Nachweise vorliegen, die dann Eigentum des Versicherers werden. Der Text klärt außerdem, an wen ausgezahlt wird, wie Kosten in ausländischer Währung zum Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank umgerechnet werden, welche Kosten abgezogen werden dürfen und dass Ansprüche grundsätzlich nicht abgetreten oder verpfändet werden können.
Der Versicherer ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. Diese Nachweise werden Eigentum des Versicherers. Soweit Nachweise für die private oder soziale Pflege-Pflichtversicherung erstellt wurden, sind diese vorzulegen.
Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus den gesetzlichen Vorschriften.
Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Die in ausländischer Währung entstandenen Pflegekosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet.
Von den Leistungen können die Kosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt. Auch Kosten für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für Verträge, die ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen wurden. Gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
Teil II
Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person durch Bankbeleg nachweist, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt erst, wenn alle verlangten Nachweise vorliegen; diese gehen in sein Eigentum über. Ausgezahlt wird an die versicherte Person, wenn sie als empfangsberechtigt benannt wurde, andernfalls kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen. Kosten in fremder Währung werden zum Wechselkurs am Eingangstag der Belege in Euro umgerechnet, und bestimmte Zusatzkosten wie besondere Überweisungsformen oder Übersetzungen können abgezogen werden. Ansprüche lassen sich grundsätzlich weder abtreten noch verpfänden, wobei das Abtretungsverbot für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge nicht gilt.
Häufige Fragen
Wann muss der Versicherer die Leistung auszahlen?
Der Versicherer ist nur zur Leistung verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. Diese Nachweise werden Eigentum des Versicherers, und Nachweise für die private oder soziale Pflege-Pflichtversicherung sind vorzulegen.
An wen wird die Versicherungsleistung ausgezahlt?
An die versicherte Person wird geleistet, wenn der Versicherungsnehmer sie als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Ist das nicht der Fall, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Wie werden Kosten in ausländischer Währung umgerechnet?
Pflegekosten in ausländischer Währung werden zum Kurs des Tages umgerechnet, an dem die Belege beim Versicherer eingehen. Maßgeblich ist der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank; für nicht gehandelte Währungen gilt der Kurs der Devisenkursstatistik der Deutschen Bundesbank, sofern die versicherte Person nicht durch Bankbeleg einen ungünstigeren Erwerbskurs nachweist.
Kann ich meine Ansprüche auf Versicherungsleistungen abtreten oder verpfänden?
Grundsätzlich können Ansprüche auf Versicherungsleistungen weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot gilt jedoch nicht für Verträge, die ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen wurden; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025