Bei der Krankenvollversicherung der ARAG endet das Versicherungsverhältnis mit dem Tod des Versicherungsnehmers, doch die versicherten Personen können es innerhalb von zwei Monaten unter Benennung eines neuen Versicherungsnehmers fortsetzen; außerdem wird geregelt, wann eine Pflegekosten- oder Pflegetagegeld-Versicherung bei Wohnsitzverlegung ins Ausland endet und wann ein Beitragszuschlag oder eine Anwartschaftsversicherung möglich ist.
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis fortzusetzen. Dabei müssen sie den künftigen Versicherungsnehmer benennen. Diese Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben.
Beim Tod einer versicherten Person endet das Versicherungsverhältnis insoweit.
Das Versicherungsverhältnis einer versicherten Person in der Pflegekosten-Versicherung endet, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen als die genannten Staaten verlegt. Dies gilt nicht, wenn es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen als die genannten Staaten kann in der Pflegekosten-Versicherung verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.
In der Pflegetagegeld-Versicherung endet das Versicherungsverhältnis einer versicherten Person, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt nicht, wenn es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen Beitragszuschlag verlangen.
Teil II
Die Schweiz zählt nicht zu den von der Regelung in Teil I Absatz 3 betroffenen Staaten.
Was bedeutet das konkret?
Stirbt der Versicherungsnehmer, endet die Versicherung – die versicherten Personen können sie aber weiterführen, wenn sie innerhalb von zwei Monaten einen neuen Versicherungsnehmer benennen. Beim Tod einer versicherten Person endet die Versicherung nur für diese Person. In der Pflegekosten- und der Pflegetagegeld-Versicherung endet das Verhältnis zudem bei bestimmten Wohnsitzverlegungen ins Ausland, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird; dabei kann der Versicherer einen Beitragszuschlag verlangen.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Versicherung, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen können es jedoch fortsetzen, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod einen künftigen Versicherungsnehmer benennen.
Wie lange habe ich Zeit, das Versicherungsverhältnis nach dem Tod des Versicherungsnehmers fortzusetzen?
Die entsprechende Erklärung unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers abgegeben werden.
Endet die Pflegetagegeld-Versicherung, wenn ich ins Ausland ziehe?
Ja, das Versicherungsverhältnis in der Pflegetagegeld-Versicherung endet, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland verlegt – es sei denn, es wird aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt. Dabei kann der Versicherer einen Beitragszuschlag verlangen.
Was gilt bei nur vorübergehendem Auslandsaufenthalt in der Pflegekosten-Versicherung?
Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen als die genannten Staaten kann in der Pflegekosten-Versicherung verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025