Die ARAG leistet in der Krankenvollversicherung bei Krankheiten, Unfällen und weiteren vereinbarten Ereignissen – in der Krankheitskosten-Versicherung durch Erstattung der Aufwendungen für Heilbehandlung, in der Krankenhaustagegeld-Versicherung durch ein Tagegeld bei stationärer Behandlung. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung, dazu zählen auch Schwangerschaft, Entbindung, Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen. Der Schutz gilt in Europa, umfasst außereuropäische Aufenthalte für begrenzte Zeit und regelt Wohnsitzwechsel innerhalb der EU sowie Umwandlung und Selbstbehaltswechsel.
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Sofern vereinbart, erbringt er damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall leistet der Versicherer:
- in der Krankheitskosten-Versicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen,
- in der Krankenhaustagegeld-Versicherung bei stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld.
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
Als Versicherungsfall gelten auch:
- Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft sowie die Entbindung,
- ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen),
- Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, aus späteren schriftlichen Vereinbarungen, aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie aus den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden. Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt sich das Versicherungsverhältnis fort. Dabei gilt, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer nimmt den Antrag auf Umwandlung in angemessener Frist an. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten. Die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden. Ferner sind für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten einzuhalten. Die Umwandlung des Versicherungsschutzes aus einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist eine Umwandlung des Versicherungsschutzes in den Notlagentarif.
Teil II
Als Versicherungsfall gelten auch:
- Schutzimpfungen einschließlich der Aufwendungen für den Impfstoff. Hierzu zählen sämtliche Schutzimpfungen einschließlich der Schutzimpfungen als Prophylaxe für Auslandsreisen.
- jede gezielte ambulante Untersuchung zur Vorsorge oder Früherkennung von Krankheiten, ohne Einschränkung auf gesetzlich eingeführte Programme. Das bedeutet, dass medizinisch sinnvolle und begründbare Vorsorge und Früherkennung unabhängig von einer bestimmten Diagnose, vom Alter und von vorgegebenen Intervallen durchgeführt werden können.
Abweichend von Teil I besteht Versicherungsschutz für die ersten drei Monate eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über drei Monate hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Bei vorübergehenden Aufenthalten im außereuropäischen Ausland von mehr als drei Monaten ist Versicherungsschutz gegen Beitragszuschlag möglich. Ein entsprechender Antrag ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Auslandsreise in Textform zu stellen. Als vorübergehend gelten Auslandsaufenthalte bis zu fünf Jahren. Der Versicherungsschutz kann durch eine anders lautende Vereinbarung über diese Dauer hinaus fortgesetzt werden.
Die Schweiz wird den in Teil I genannten Staaten gleichgestellt.
Versicherung für zahnärztliche Behandlung
Der Abschluss einer Versicherung für zahnärztliche Behandlung ist nur für Personen möglich, für die beim Versicherer eine Versicherung für ambulante oder stationäre Heilbehandlung bereits besteht oder gleichzeitig abgeschlossen wird. Die Versicherung für zahnärztliche Behandlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem für die versicherte Person keine Versicherung mehr für ambulante oder stationäre Heilbehandlung besteht.
Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung besteht, gilt die Vorschrift des Teil I zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses bei Wohnsitzwechsel nicht. Die Versicherung endet in diesem Fall.
Der Versicherer ermöglicht im Rahmen der gesetzlichen Regelungen innerhalb der Leistungsstufen der Komfort-Klasse (K0 bis K1500) sowie innerhalb der Leistungsstufen 200 bis 209, 210 und 21P70 bis 21P90 der Tarife für ambulante Heilbehandlung den flexiblen Wechsel zwischen einzelnen Selbstbehaltstufen ohne erneute Risikoprüfung. Im Falle einer Reduzierung des Selbstbehalts gelten die Wartezeiten für die Mehrleistungen neu.
Bei Tarifen der Krankheitskosten-Vollversicherung besteht die Möglichkeit, den während einer Elternzeit reduzierten Versicherungsumfang nach deren Beendigung wieder bis zum ursprünglichen Umfang zu erhöhen – ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne erneute Wartezeiten. Die Höherstufung auf den ursprünglichen Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne erneute Wartezeiten ist innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Elternzeit rückwirkend zu beantragen und erfolgt zum Ersten des Monats, der auf das Ende der Elternzeit folgt. Dabei ist ein Nachweis über Beginn und Ende der Elternzeit einzureichen.
In Tarifen der Krankheitskosten-Vollversicherung, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden, ist Versicherungsfähigkeit nur dann gegeben, wenn für die betreffende versicherte Person gleichzeitig keine Tarife der Krankheitskosten-Vollversicherung bestehen, deren Beiträge geschlechtsabhängig erhoben werden.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt bei Krankheiten, Unfällen und weiteren vereinbarten Ereignissen und ersetzt die Kosten der medizinisch notwendigen Heilbehandlung beziehungsweise leistet ein Krankenhaustagegeld. Als Versicherungsfall gelten unter anderem auch Schwangerschaft und Entbindung, Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sowie Schutzimpfungen. Der Schutz gilt grundsätzlich in Europa; für außereuropäische Aufenthalte gelten zeitlich begrenzte Regelungen. Zusätzlich sind Umwandlung des Versicherungsschutzes, Wohnsitzwechsel innerhalb der EU/EWR, flexible Selbstbehaltswechsel und die Rückkehr zum vollen Schutz nach einer Elternzeit geregelt.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer auch bei Behandlungen im Ausland?
Ja. Der Schutz gilt für Heilbehandlung in Europa. Für vorübergehende Aufenthalte im außereuropäischen Ausland besteht Schutz für die ersten drei Monate, bei notwendiger Heilbehandlung auch darüber hinaus, solange keine gefahrlose Rückreise möglich ist. Bei Aufenthalten über drei Monate ist Schutz gegen Beitragszuschlag möglich, wenn der Antrag spätestens 14 Tage vor Reisebeginn in Textform gestellt wird. Als vorübergehend gelten Aufenthalte bis zu fünf Jahren.
Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Zusätzlich gelten auch Untersuchung und Behandlung bei Schwangerschaft und die Entbindung, Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen, Schutzimpfungen einschließlich Impfstoff sowie der Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.
Kann ich nach einer Elternzeit wieder zum vollen Versicherungsschutz zurückkehren?
Ja. Bei Tarifen der Krankheitskosten-Vollversicherung kann der während der Elternzeit reduzierte Umfang wieder bis zum ursprünglichen Umfang erhöht werden – ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne erneute Wartezeiten. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Elternzeit rückwirkend zu stellen; ein Nachweis über Beginn und Ende der Elternzeit ist einzureichen.
Kann ich zwischen Selbstbehaltstufen wechseln?
Innerhalb bestimmter Leistungsstufen der Komfort-Klasse und der genannten Tarife für ambulante Heilbehandlung ist ein flexibler Wechsel zwischen Selbstbehaltstufen ohne erneute Risikoprüfung möglich. Wird der Selbstbehalt reduziert, gelten die Wartezeiten für die Mehrleistungen neu.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025