Der Beitrag in der Krankenvollversicherung der ARAG ist ein Jahresbeitrag, der ab Versicherungsbeginn berechnet wird und wahlweise in gleichen monatlichen Raten am Ersten jedes Monats gezahlt werden kann; wer eine gesetzlich vorgeschriebene Krankheitskostenversicherung zu spät beantragt, zahlt einen Beitragszuschlag, und bei Zahlungsverzug drohen Säumniszuschläge, Mahnkosten und das Ruhen des Vertrages im Notlagentarif. Zusätzlich gibt es Skonto bei halb- oder jährlicher Zahlweise und eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung nach der Satzung.
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten. Er kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden. Diese Raten gelten jeweils bis zu ihrer Fälligkeit als gestundet. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen oder zurückzuzahlen.
Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen und verlängert er sich nach Ablauf dieser Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
Wird eine der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienende Krankheitskosten-Versicherung später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein Beitragszuschlag zu entrichten:
- ein Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung
- ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung
Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Zeiten vor dem 1. Januar 2009 werden nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag ist einmalig zusätzlich zum laufenden Beitrag zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Beitragszuschlags verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag wird verzinst.
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskosten-Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstandes einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten zu entrichten. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versicherungsvertrages ein zweites Mal. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Beitragsanteil für einen Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ist oder wird. Unbeschadet davon wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war, wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt sind. In diesen Fällen ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person so zu stellen, wie er oder sie vor der Versicherung im Notlagentarif stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Beitragsanpassungen und Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung der Versicherung in diesem Tarif.
Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Versicherer kann in angemessenen Abständen die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.
Bei anderen als den zuvor genannten Versicherungen kann die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags oder eines Folgebeitrags unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet. Deren Höhe ergibt sich aus dem Tarif.
Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.
Teil II
Der Versicherer gewährt einen Beitragsnachlass (Skonto) in Höhe von 2 Prozent bei halbjährlicher bzw. 4 Prozent bei jährlicher Beitragszahlung.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht am Ersten des Geburtsmonats oder endet die Versicherung nicht zum Monatsende, so wird für jeden versicherten Tag 1/30 des Monatsbeitrags erhoben.
Abweichend von der oben genannten Zwei-Wochen-Regelung ist der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Beitragsrückerstattung
Eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wird nach Maßgabe der Satzung gewährt.
Der Versicherer ist berechtigt, in der gesetzlich zulässigen Höhe die ihm entstandenen Mahnkosten und von Dritten in Rechnung gestellte Kosten und Gebühren (zum Beispiel Retourgebühren) geltend zu machen.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag wird als Jahresbeitrag berechnet, kann aber monatlich zum Ersten des Monats in gleichen Raten gezahlt werden. Wer eine gesetzlich vorgeschriebene Krankheitskostenversicherung zu spät abschließt, muss einen einmaligen Beitragszuschlag zahlen. Bei Zahlungsverzug fallen Säumniszuschläge und Mahnkosten an; bleibt der Rückstand bestehen, kann der Vertrag ruhen und die Person gilt dann als im Notlagentarif versichert. Bei halb- oder jährlicher Zahlung gibt es Skonto, und eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach der Satzung.
Häufige Fragen
Kann ich den Beitrag statt einmal im Jahr auch monatlich zahlen?
Ja. Der Beitrag ist zwar ein Jahresbeitrag, kann aber in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden. Die Raten gelten bis zur Fälligkeit als gestundet und sind jeweils am Ersten eines jeden Monats fällig.
Wie viel Skonto gibt es bei jährlicher oder halbjährlicher Zahlung?
Der Versicherer gewährt einen Beitragsnachlass von 2 Prozent bei halbjährlicher und 4 Prozent bei jährlicher Beitragszahlung.
Was passiert, wenn ich mit den Beiträgen in Rückstand gerate?
Bei einer der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskosten-Versicherung mahnt der Versicherer bei einem Rückstand in Höhe von zwei Monatsbeiträgen. Es fallen ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des Rückstandes je angefangenem Monat sowie Mahnkosten an. Bleibt der Rückstand nach einer zweiten Mahnung bestehen, ruht der Vertrag, und die versicherte Person gilt als im Notlagentarif versichert.
Warum muss ich einen Beitragszuschlag zahlen, wenn ich mich spät versichert habe?
Wird eine der Pflicht zur Versicherung dienende Krankheitskosten-Versicherung später als einen Monat nach Entstehen der Versicherungspflicht beantragt, fällt ein einmaliger Beitragszuschlag an: ein Monatsbeitrag je weiterem angefangenem Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat ein Sechstel des Monatsbeitrags je Monat. Ist die Dauer nicht ermittelbar, gelten mindestens fünf Jahre als Nichtversicherungszeit, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 2009 unberücksichtigt bleiben.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025