Wie sich die Beiträge in der Krankenvollversicherung der ARAG berechnen, hängt vom Eintrittsalter der versicherten Person, dem Geschlecht sowie den technischen Berechnungsgrundlagen ab. Ändert sich der Beitrag, wird das erreichte tarifliche Lebensalter berücksichtigt, während allein das Älterwerden während der Vertragsdauer keine Beitragserhöhung auslösen darf, soweit eine Alterungsrückstellung gebildet wird. Bei erhöhten Risiken kann ein angemessener Zuschlag hinzukommen.
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften des VAG und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
Bei einer Änderung der Beiträge – auch durch eine Änderung des Versicherungsschutzes – werden das Geschlecht und das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (die Lebensaltersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt. Die Berücksichtigung des Geschlechts gilt nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden. Dem Eintrittsalter der versicherten Person wird dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung nach den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird.
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
Teil II
Die Beiträge werden bei Vertragsabschluss nach dem Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
Kinder zahlen ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden, den im Tarif vorgesehenen Beitrag für Jugendliche. Jugendliche zahlen ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Lebensjahr vollenden, den im Tarif vorgesehenen Erwachsenenbeitrag des Alters 21.
Für erhöhte Risiken können Beitragszuschläge vereinbart werden.
Zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter werden der Alterungsrückstellung aller Versicherten von Krankheitskostentarifen, für die eine Alterungsrückstellung über das 65. Lebensjahr hinaus zu bilden ist, jährlich zusätzliche Beträge nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung zugeschrieben und verwendet.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag richtet sich beim Vertragsabschluss nach dem Eintrittsalter, das sich aus der Differenz zwischen Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns ergibt. Ändert sich der Beitrag später, spielen Geschlecht und das erreichte tarifliche Lebensalter eine Rolle, wobei eine Alterungsrückstellung angerechnet wird. Allein wegen des Älterwerdens darf der Beitrag während der Vertragsdauer nicht steigen, solange eine Alterungsrückstellung gebildet wird. Kinder, Jugendliche und Erwachsene zahlen je nach erreichtem Alter unterschiedliche Beiträge, und bei erhöhten Risiken sind Zuschläge möglich.
Häufige Fragen
Wie wird das Eintrittsalter für den Beitrag bestimmt?
Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns. Nach diesem Eintrittsalter wird der Beitrag bei Vertragsabschluss festgesetzt.
Steigt mein Beitrag, nur weil ich älter werde?
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen wegen des Älterwerdens ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Ab wann zahlen Kinder und Jugendliche einen höheren Beitrag?
Kinder zahlen ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden, den Beitrag für Jugendliche. Jugendliche zahlen ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Lebensjahr vollenden, den Erwachsenenbeitrag des Alters 21.
Kann der Versicherer bei erhöhtem Risiko mehr verlangen?
Ja. Für erhöhte Risiken können Beitragszuschläge vereinbart werden. Bei Vertragsänderungen mit erhöhtem Risiko steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich ein angemessener Zuschlag zu, der sich nach den maßgeblichen Grundsätzen zum Ausgleich erhöhter Risiken bemisst.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025