Bei der Krankenvollversicherung der ARAG müssen Versicherte bestimmte Obliegenheiten erfüllen: Auf Verlangen sind alle nötigen Auskünfte zur Feststellung des Versicherungsfalls zu erteilen, eine ärztliche Untersuchung durch einen beauftragten Arzt ist zu ermöglichen, und der Schaden ist nach Möglichkeit zu mindern. Wird zusätzlich eine weitere Krankheitskosten- oder gesetzliche Krankenversicherung abgeschlossen, muss dies unverzüglich mitgeteilt werden, und eine weitere Krankenhaustagegeld-Versicherung bedarf der Einwilligung.
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist.
Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen. Außerdem hat sie alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer unverzüglich zu unterrichten, wenn
- für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskosten-Versicherungsvertrag abgeschlossen wird oder
- eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch macht.
Eine weitere Krankenhaustagegeld-Versicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
Auf die Anzeige einer Krankenhausbehandlung wird verzichtet.
Was bedeutet das konkret?
Versicherte müssen dem Versicherer auf Nachfrage alle Informationen geben, die für die Prüfung des Leistungsfalls nötig sind, und sich bei Bedarf von einem beauftragten Arzt untersuchen lassen. Sie sollen zudem dazu beitragen, den Schaden gering zu halten, und nichts tun, was die Genesung behindert. Neue Krankheitskosten- oder gesetzliche Versicherungen sind unverzüglich zu melden, und eine zusätzliche Krankenhaustagegeld-Versicherung ist nur mit Zustimmung des Versicherers zulässig. Eine Krankenhausbehandlung muss nicht angezeigt werden.
Häufige Fragen
Muss ich einen Krankenhausaufenthalt vorher melden?
Auf die Anzeige einer Krankenhausbehandlung wird verzichtet, sodass sie nicht gesondert angezeigt werden muss.
Kann der Versicherer eine ärztliche Untersuchung verlangen?
Ja, auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Was muss ich tun, wenn ich zusätzlich eine andere Krankenversicherung abschließe?
Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer unverzüglich unterrichten, wenn für eine versicherte Person ein weiterer Krankheitskosten-Versicherungsvertrag abgeschlossen wird oder eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch macht.
Darf ich zusätzlich eine Krankenhaustagegeld-Versicherung abschließen?
Eine weitere Krankenhaustagegeld-Versicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025