Wer als Versicherungsnehmer der ARAG Krankenvollversicherung Ersatzansprüche gegen Dritte hat, muss diese bis zur Höhe der geleisteten Erstattung schriftlich an den Versicherer abtreten und den Anspruch form- und fristgerecht wahren. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheiten kann der Versicherer seine Leistung ganz oder teilweise verweigern oder kürzen.
Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, besteht die Verpflichtung, diese Ansprüche schriftlich an den Versicherer abzutreten. Dies gilt bis zu der Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz geleistet wird, also für Kostenerstattung sowie für Sach- und Dienstleistungen. Der gesetzliche Forderungsübergang nach dem VVG bleibt davon unberührt.
Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person muss seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Bei der Durchsetzung durch den Versicherer ist, soweit erforderlich, mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie gegenüber einem Dritten einen Ersatzanspruch haben, müssen Sie diesen schriftlich an den Versicherer abtreten – und zwar in der Höhe, in der der Versicherer bereits Leistungen erbracht hat. Zusätzlich müssen Sie den Anspruch fristgerecht und formgerecht sichern und bei der Durchsetzung mitwirken. Halten Sie sich vorsätzlich nicht daran, entfällt die Leistung insoweit, wie der Versicherer deshalb keinen Ersatz erhält; bei grober Fahrlässigkeit darf er entsprechend kürzen. Dasselbe gilt, wenn Sie zu Unrecht gezahlte Entgelte vom Leistungserbringer zurückverlangen können.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ich wegen einer Behandlung Ansprüche gegen einen Dritten habe?
Sie müssen Ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten schriftlich an den Versicherer abtreten, und zwar bis zu der Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz geleistet wird. Der gesetzliche Forderungsübergang nach dem VVG bleibt davon unberührt.
Habe ich weitere Pflichten außer der Abtretung des Anspruchs?
Ja. Sie müssen Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und bei der Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitwirken.
Welche Folgen hat es, wenn ich diese Obliegenheiten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er deshalb keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Gelten diese Regeln auch bei zu Unrecht gezahlten Entgelten an einen Leistungserbringer?
Ja. Steht Ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Leistungserbringer zu, für die der Versicherer erstattet hat, gelten die genannten Regelungen entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung 2025