Bei der ARAG Krankenzusatzversicherung zahlt der Versicherer die Leistungen erst, wenn alle geforderten Nachweise vorliegen; einzureichen sind Originalrechnungen mit Angaben zu behandelter Person, Krankheit, ärztlichen Leistungen samt Gebührenziffern und Behandlungsdaten. Für das Krankenhaustagegeld genügt eine Krankenhausbescheinigung, Kosten in ausländischer Währung werden zum Tageskurs in Euro umgerechnet, und Überweisungs- sowie Übersetzungskosten können abgezogen werden.
Der Versicherer muss nur dann leisten, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. Diese Nachweise werden Eigentum des Versicherers.
Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus dem Gesetz.
Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Krankheitskosten, die in ausländischer Währung entstanden sind, werden in Euro umgerechnet. Maßgeblich ist der Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen.
Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Dieses Abtretungsverbot gilt jedoch nicht für Verträge, die ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen wurden. Gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
Es sind Originalrechnungen einzureichen oder Duplikate mit Erstattungsangaben anderer Kostenträger. Diese müssen folgende Angaben enthalten:
- Namen der behandelten Person
- Bezeichnung der Krankheit
- Leistungen des Arztes mit Ziffern der Gebührenordnung bzw. bei Auslandsbehandlungen eine Aufstellung der Einzelleistungen
- die Behandlungsdaten
- Beginn und Ende der stationären Krankenhausbehandlung
Außerdem muss nachgewiesen werden, in welcher Pflegeklasse des Krankenhauses die Behandlung stattgefunden hat. Verordnungen sind zusammen mit der Behandlungskostenrechnung vorzulegen.
Für die Auszahlung des Krankenhaustagegelds genügt die Vorlage einer Bescheinigung des Krankenhauses. Aus dieser müssen der Name des Patienten, die Bezeichnung der behandelten Krankheit sowie Beginn und Ende der stationären Heilbehandlung hervorgehen.
Krankenhausausweis
Ist ein Krankenhausausweis ausgegeben worden, gilt das Abtretungsverbot insoweit nicht.
Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person durch Bankbeleg nachweist, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt erst, wenn alle geforderten Nachweise eingereicht sind; die Belege verbleiben beim Versicherer. Wer die Zahlung erhält, hängt davon ab, ob die versicherte Person schriftlich als Empfangsberechtigte benannt wurde – andernfalls kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen. Rechnungen müssen bestimmte Angaben enthalten, für Krankenhaustagegeld reicht eine Krankenhausbescheinigung, und ausländische Kosten werden zum Tageskurs in Euro umgerechnet.
Häufige Fragen
Was muss ich einreichen, damit meine Kosten erstattet werden?
Einzureichen sind Originalrechnungen oder Duplikate mit Erstattungsangaben anderer Kostenträger. Sie müssen Namen der behandelten Person, Bezeichnung der Krankheit, ärztliche Leistungen mit Ziffern der Gebührenordnung (bei Auslandsbehandlungen eine Aufstellung der Einzelleistungen), die Behandlungsdaten sowie Beginn und Ende der stationären Krankenhausbehandlung enthalten. Zusätzlich ist die Pflegeklasse nachzuweisen, und Verordnungen sind mit der Behandlungskostenrechnung vorzulegen.
An wen zahlt der Versicherer die Leistung aus?
Der Versicherer leistet an die versicherte Person, wenn der Versicherungsnehmer diese in Textform als Empfangsberechtigte benannt hat. Fehlt diese Benennung, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Wie werden Kosten in ausländischer Währung umgerechnet?
Sie werden zum Kurs des Tages in Euro umgerechnet, an dem die Belege beim Versicherer eingehen. Maßgeblich ist der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank; für nicht gehandelte Währungen gilt der Kurs gemäß Devisenkursstatistik der Deutschen Bundesbank – es sei denn, die versicherte Person weist per Bankbeleg einen ungünstigeren Kurs beim Erwerb der Devisen nach.
Was reicht für die Auszahlung des Krankenhaustagegelds aus?
Es genügt eine Bescheinigung des Krankenhauses, aus der Name des Patienten, Bezeichnung der behandelten Krankheit sowie Beginn und Ende der stationären Heilbehandlung hervorgehen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024