Bei der ARAG Krankentagegeld-Versicherung als Krankenzusatz kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen und die Kündigung auf einzelne Personen oder Tarife beschränken. Zusätzlich bestehen Sonderkündigungsrechte, etwa bei Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, bei Beitragserhöhungen oder Leistungsminderungen sowie beim Wegzug ins Ausland – jeweils mit eigenen Fristen und Nachweispflichten.
Teil I
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Wird eine versicherte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, gilt Folgendes:
- Der Versicherungsnehmer kann binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht die Krankentagegeld-Versicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.
- Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat. Ausnahme: Der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.
- Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu.
Später kann der Versicherungsnehmer die Krankentagegeld-Versicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrags zu.
Der Versicherungspflicht steht gleich:
- der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder
- der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.
Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel, vermindert er seine Leistungen oder macht er von seinem Recht auf Herabsetzung Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten vom Zugang der Änderungsmitteilung an kündigen – und zwar zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
Erklärt der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung verlangen. Diese Aufhebung erfolgt zum Schluss des Monats, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist; bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
Teil II
Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine bedingungsgemäße Kündigung ist erstmals zum Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsbeginn möglich. Danach kann das Versicherungsverhältnis immer nur zum Ende eines Versicherungsjahres gekündigt werden. Das Versicherungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Vertragsänderungen, gleich welcher Art, haben keinen Einfluss auf das Versicherungsjahr.
Der Versicherungsvertrag verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern er nicht fristgemäß gekündigt wird.
Die Kündigung bei Eintritt der Versicherungspflicht kann zum Tag des Eintritts der Versicherungspflicht erklärt werden; dieser ist entsprechend nachzuweisen. Mit diesem Tag endet dann der Versicherungsschutz.
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland und wird sie durch die Gesetzgebung des aufnehmenden Landes krankenversicherungspflichtig, besteht gleichfalls ein Kündigungsrecht wie bei Eintritt der Versicherungspflicht. Neben dem Nachweis über den Eintritt der Versicherungspflicht im Ausland ist dem Versicherer zugleich die Abmeldebescheinigung aus der Bundesrepublik Deutschland einzureichen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer kann seine Krankentagegeld-Versicherung normalerweise zum Ende eines Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist kündigen, wahlweise auch nur für einzelne Personen oder Tarife. Daneben gibt es Sonderkündigungsrechte: etwa wenn eine versicherte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird, wenn der Versicherer Beiträge erhöht oder Leistungen vermindert oder wenn eine Person ins Ausland zieht und dort krankenversicherungspflichtig wird. Für diese Sonderfälle gelten eigene Fristen und Nachweispflichten. Zusätzlich können versicherte Personen den Vertrag unter Benennung eines neuen Versicherungsnehmers fortsetzen.
Häufige Fragen
Mit welcher Frist kann ich meine Krankentagegeld-Versicherung ordentlich kündigen?
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auch auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Was kann ich tun, wenn ich in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werde?
Dann kann der Versicherungsnehmer die Krankentagegeld-Versicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zu diesem Zeitpunkt kündigen. Wird die Versicherungspflicht nach Aufforderung in Textform nicht innerhalb von zwei Monaten nachgewiesen, ist die Kündigung unwirksam – es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Fristversäumung nicht zu vertreten. Bei rechtzeitiger Kündigung steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Eintritt der Versicherungspflicht zu.
Habe ich ein Kündigungsrecht, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht oder Leistungen mindert?
Ja. Bei einer Beitragserhöhung aufgrund der Beitragsanpassungsklausel, einer Leistungsminderung oder einer Herabsetzung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die betroffene versicherte Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung ist die Kündigung auch bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung möglich.
Was gilt, wenn ich ins Ausland ziehe?
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland und wird sie nach dem Recht des aufnehmenden Landes krankenversicherungspflichtig, besteht ein Kündigungsrecht wie beim Eintritt der Versicherungspflicht. Dem Versicherer sind der Nachweis über die Versicherungspflicht im Ausland und zugleich die Abmeldebescheinigung aus Deutschland einzureichen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024