Wann darf die ARAG in der Krankenzusatzversicherung ihre Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen nachträglich ändern? Zulässig ist das bei einer dauerhaften Veränderung im Gesundheitswesen, wenn die Anpassung die Belange der Versicherungsnehmer wahrt und ein unabhängiger Treuhänder die Angemessenheit bestätigt hat; solche Änderungen greifen zu Beginn des zweiten Monats nach Mitteilung. Zusätzlich kann eine durch höchstrichterliche Entscheidung oder bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärte Klausel unter bestimmten Voraussetzungen durch eine neue Regelung ersetzt werden.
Bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen an die veränderten Verhältnisse angepasst werden. Voraussetzung ist:
- Die Änderungen erscheinen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich.
- Ein unabhängiger Treuhänder hat die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt.
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen. Das gilt, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde – auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei.
Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf die Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen anpassen, wenn sich das Gesundheitswesen dauerhaft verändert. Das ist aber nur zulässig, wenn die Änderung die Interessen der Versicherungsnehmer wahrt und ein unabhängiger Treuhänder sie als angemessen bestätigt; wirksam wird sie zu Beginn des zweiten Monats nach der Mitteilung. Wird eine Klausel durch ein höchstrichterliches Urteil oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt, kann der Versicherer sie unter bestimmten Bedingungen durch eine neue Regelung ersetzen, die zwei Wochen nach Mitteilung Vertragsbestandteil wird.
Häufige Fragen
Unter welchen Voraussetzungen dürfen die Versicherungsbedingungen geändert werden?
Nur bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.
Ab wann gilt eine solche Änderung der Bedingungen?
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Was passiert, wenn eine Klausel gerichtlich für unwirksam erklärt wird?
Wurde eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt, kann der Versicherer sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder das Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung muss die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigen.
Wann wird eine ersetzende neue Regelung Vertragsbestandteil?
Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024