Bei der Krankenzusatzversicherung der ARAG muss eine ärztlich festgestellte eitsunfähigkeit dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch einen Nachweis angezeigt werden – sonst kann das Krankentagegeld gekürzt werden oder ganz entfallen. Auch fortdauernde eitsunfähigkeit, die Wiederherstellung eitsfähigkeit, ein Berufswechsel sowie weitere Versicherungen mit Krankentagegeld-Anspruch unterliegen festen Melde- und Mitwirkungspflichten.
Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises.
Geht die Anzeige verspätet zu, kann das Krankentagegeld bis zum Tag des Zugangs gekürzt werden oder ganz entfallen. Eine Zahlung vor dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt jedoch in keinem Fall.
Eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist nachzuweisen.
Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person müssen auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist. Diese Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen. Insbesondere muss sie die Weisungen des Arztes gewissenhaft befolgen und alle Handlungen unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen.
Der Neuabschluss einer weiteren Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.
Teil II
Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer spätestens zum ersten Leistungstag des vereinbarten Tarifs anzuzeigen.
Aus der ärztlichen Bescheinigung muss die Bezeichnung der Krankheit oder der Unfallfolgen ersichtlich sein.
Eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist mindestens 14-tägig nachzuweisen. Dafür wird ein vom Versicherer zur Verfügung gestellter Vordruck verwendet, der vom Behandelnden auszufüllen ist.
Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers aus Teil I Absatz 3 und die Regelung über die Änderung des Versicherungsvertrags aus Teil I Absatz 4 gelten sinngemäß auch bei einer Änderung der Dauer der Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit.
Was bedeutet das konkret?
Wer krankgeschrieben ist, muss dies dem Versicherer rechtzeitig innerhalb der Tariffrist mit einem ärztlichen Nachweis melden – sonst droht eine Kürzung oder der Wegfall des Krankentagegeldes. Auch eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit, die Genesung, ein Berufswechsel und zusätzliche Krankentagegeld-Versicherungen müssen dem Versicherer gemeldet bzw. mit ihm abgestimmt werden. Zudem muss die versicherte Person Auskünfte erteilen, sich gegebenenfalls untersuchen lassen und aktiv zur Genesung beitragen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich meine Arbeitsunfähigkeit zu spät melde?
Bei verspätetem Zugang der Anzeige kann das Krankentagegeld bis zum Tag des Zugangs gekürzt werden oder ganz entfallen. Eine Zahlung vor dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt in keinem Fall.
Bis wann muss ich melden, dass ich wieder arbeitsfähig bin?
Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.
Darf ich eine weitere Krankentagegeld-Versicherung abschließen?
Der Neuabschluss einer weiteren Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld oder die Erhöhung einer bestehenden darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.
Wie oft muss eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden?
Nach Teil II ist eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit mindestens alle 14 Tage auf einem vom Versicherer bereitgestellten und vom Behandelnden auszufüllenden Vordruck nachzuweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024