Bei der ARAG Krankenzusatzversicherung müssen Versicherungsnehmer dem Versicherer sofort melden, wenn eine tariflich festgelegte Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person entfällt oder Berufsunfähigkeit eintritt. Erfährt der Versicherer davon erst später, sind bereits nach Ende des Versicherungsverhältnisses erbrachte Leistungen von beiden Seiten zurückzugewähren.
Fällt eine im Tarif bestimmte Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit weg oder tritt bei einer versicherten Person Berufsunfähigkeit ein, muss dies dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden.
Erlangt der Versicherer erst später Kenntnis vom Eintritt dieses Ereignisses, sind beide Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren.
Was bedeutet das konkret?
Wenn die Bedingungen für die Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person nicht mehr erfüllt sind oder die Person berufsunfähig wird, muss der Versicherer davon sofort erfahren. Bekommt der Versicherer erst verspätet davon Kenntnis, müssen beide Seiten sich die Leistungen zurückgeben, die für die Zeit nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses geflossen sind.
Häufige Fragen
Was muss dem Versicherer gemeldet werden?
Dem Versicherer ist unverzüglich anzuzeigen, wenn eine im Tarif bestimmte Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person wegfällt oder wenn Berufsunfähigkeit eintritt.
Wie schnell muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige an den Versicherer muss unverzüglich erfolgen.
Was passiert, wenn der Versicherer erst später vom Wegfall der Versicherungsfähigkeit erfährt?
Erlangt der Versicherer erst später Kenntnis vom Eintritt des Ereignisses, sind beide Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024