Wer der ARAG in der Krankenzusatzversicherung eine Willenserklärung oder Anzeige übermitteln möchte, muss dafür die Textform einhalten. Damit ist geklärt, in welcher Form Mitteilungen an den Versicherer wirksam abgegeben werden – nämlich schriftlich lesbar und nicht bloß mündlich.
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer müssen in Textform erfolgen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas mitteilen oder eine Erklärung abgeben wollen, muss das in Textform geschehen. Eine bloß mündliche Mitteilung reicht dafür nicht aus.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer eine Erklärung übermitteln?
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.
Reicht eine mündliche Mitteilung an den Versicherer aus?
Nein, denn Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer müssen in Textform erfolgen.
Für welche Mitteilungen gilt die Textform?
Die Textform gilt für Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024