Bei der ARAG Krankenzusatzversicherung mit Krankentagegeld darf der Versicherer das Versicherungsverhältnis zum Ende jedes der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen, solange kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss eitgebers besteht. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen, Tarife oder nachträgliche Erhöhungen beschränkt werden, und bei einer Vollversicherung mit ausreichender Karenzzeit verzichtet der Versicherer sogar auf das ordentliche Kündigungsrecht.
Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Voraussetzung ist, dass kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
Die Kündigung kann beschränkt werden auf:
- einzelne versicherte Personen
- einzelne Tarife
- nachträgliche Erhöhungen des Krankentagegelds
Erklärt der Versicherungsnehmer die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife, kann der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung verlangen. Diese Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Kündigung wirksam wird. Dies gilt nicht für den Fall des § 13 Absatz 3.
Teil II
Besteht zusätzlich zu einem Tarif mit einer Karenzzeit von mindestens 21 Tagen eine Krankheitskosten-Vollversicherung bei dem Versicherer, so verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht bezüglich dieses Tarifs.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf den Vertrag nur in den ersten drei Versicherungsjahren ordentlich kündigen, und zwar jeweils zum Jahresende mit drei Monaten Frist. Voraussetzung ist, dass kein gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss besteht. Eine Kündigung kann sich auch nur auf einzelne Personen, Tarife oder nachträgliche Erhöhungen beziehen. Besteht zusätzlich zu einem Tarif mit einer Karenzzeit von mindestens 21 Tagen eine Vollversicherung beim selben Versicherer, verzichtet der Versicherer für diesen Tarif auf das ordentliche Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Wann darf der Versicherer die Krankentagegeldversicherung kündigen?
Der Versicherer kann zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht.
Kann die Kündigung nur einen Teil des Vertrags betreffen?
Ja, die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen, einzelne Tarife oder auf nachträgliche Erhöhungen des Krankentagegelds beschränkt werden.
Was passiert, wenn nur für einzelne Personen oder Tarife gekündigt wird?
Der Versicherer kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem die Kündigung wirksam wird. Dies gilt nicht für den Fall des § 13 Absatz 3.
Gilt das Kündigungsrecht auch bei einer bestehenden Vollversicherung?
Wenn zusätzlich zu einem Tarif mit einer Karenzzeit von mindestens 21 Tagen eine Krankheitskosten-Vollversicherung beim Versicherer besteht, verzichtet der Versicherer für diesen Tarif auf das ordentliche Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024