Die Krankentagegeld-Versicherung der ARAG endet für eine versicherte Person unter anderem, wenn eine tarifliche Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit wegfällt, bei Eintritt der Berufsunfähigkeit von mehr als 50 Prozent, mit dem Bezug einer Altersrente, mit dem Tod oder bei Verlegung des Wohnsitzes in bestimmte andere Staaten. Wer betroffen ist, kann die Versicherung in vielen Fällen als Anwartschaftsversicherung fortsetzen, eine neue Versicherung verlangen oder Fristen von zwei Monaten für Anträge und Fortsetzungserklärungen nutzen.
Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen in folgenden Fällen:
- Bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat. Spätestens endet es aber drei Monate nach Wegfall der Voraussetzung.
- Mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat. Spätestens endet es aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.
- Mit dem Bezug von Altersrente, spätestens – sofern tariflich vereinbart – mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Ist eine Beendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart, hat die versicherte Person das Recht, den Abschluss einer neuen Krankentagegeld-Versicherung zu verlangen.
- Mit dem Tod. Beim Tode des Versicherungsnehmers haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
- Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen als die genannten Staaten, es sei denn, dass das Versicherungsverhältnis aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.
Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben das Recht, einen von ihnen gekündigten oder einen wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit beendeten Vertrag nach Maßgabe des Tarifs in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen, sofern mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist.
Teil II
Abweichend von der Regelung zur Altersrente endet das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen mit dem Bezug von Altersrente, spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Es besteht das Recht, den Abschluss einer neuen Krankentagegeld-Versicherung zu verlangen, sofern Versicherungsfähigkeit besteht. Die neue Versicherung endet spätestens zum Ende des Kalendermonats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird.
Bei Wegfall der beruflichen Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit kann eine Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses der betroffenen Person vereinbart werden – gegebenenfalls zu neuen Bedingungen oder nach anderen gleichartigen Tarifen.
Wird das Versicherungsverhältnis wegen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit oder wegen Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente beendet, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder die Dauer des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente hinsichtlich der betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Der Antrag auf diese Umwandlung des Versicherungsverhältnisses ist innerhalb von zwei Monaten seit Aufgabe einer Erwerbstätigkeit oder seit Bezug der Berufsunfähigkeitsrente zu stellen; bei erst späterem Bekanntwerden des Ereignisses wird die Frist ab diesem Zeitpunkt gerechnet.
Erhält eine versicherte Person eine gesetzliche oder private Rente wegen Berufs- und/oder Erwerbsunfähigkeit und sind gleichzeitig die Voraussetzungen für die Beendigung wegen Berufsunfähigkeit nicht erfüllt, wird diese Rente auf die Leistung aus der Krankentagegeld-Versicherung angerechnet. Die Anrechnung erfolgt ab Rentenbezug. Ist die Rentenzahlung mindestens so hoch wie der Anspruch aus der Krankentagegeld-Versicherung, besteht demnach für die Dauer des Rentenbezugs kein Anspruch auf Krankentagegeld. Der Versicherungsnehmer kann hinsichtlich der betroffenen versicherten Person ab dem Zeitpunkt des Rentenbezugs die Krankentagegeld-Versicherung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortführen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten seit Bezug der Rente zu stellen; bei rückwirkendem Rentenbezug wird die Frist ab deren Bewilligung gerechnet.
Bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit hat der Versicherungsnehmer das Recht, die Fortsetzung der Versicherung hinsichtlich der betroffenen versicherten Person in demselben oder einem anderen Krankentagegeld-Tarif zu verlangen, soweit die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt sind. Der Anspruch auf Fortsetzung der Versicherung in einem Krankentagegeld-Tarif mit kürzerer Karenzzeit besteht dabei nur bei Änderung der Lohnfortzahlungsdauer. Der Versicherer kann diese Weiterversicherung von besonderen Vereinbarungen abhängig machen.
Die Schweiz zählt nicht zu den Staaten, die von der Regelung zur Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts betroffen sind.
Was bedeutet das konkret?
Die Krankentagegeld-Versicherung endet für eine versicherte Person unter anderem, wenn eine tarifliche Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit entfällt, bei Berufsunfähigkeit von mehr als 50 Prozent, mit Altersrentenbezug, beim Tod oder bei einem Umzug ins Ausland. Läuft zum Beendigungszeitpunkt noch eine Arbeitsunfähigkeit, zahlt der Versicherer die Tarifleistungen weiter, längstens jedoch drei Monate. In vielen Fällen können Betroffene die Versicherung als Anwartschaft fortsetzen, eine neue Versicherung verlangen oder – etwa nach dem Tod des Versicherungsnehmers – innerhalb von zwei Monaten die Fortsetzung erklären.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Versicherung, wenn ich berufsunfähig werde?
Das Versicherungsverhältnis endet mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Diese liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist. Besteht zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, läuft die Leistung weiter, längstens jedoch bis drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.
Kann die Versicherung nach einer Kündigung oder Beendigung fortgeführt werden?
Ja. Ein von den Beteiligten gekündigter oder wegen Berufsunfähigkeit beendeter Vertrag kann nach Maßgabe des Tarifs als Anwartschaftsversicherung fortgesetzt werden, sofern mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist. Auch bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente ist eine Fortsetzung als Anwartschaft möglich.
Welche Frist gilt beim Tod des Versicherungsnehmers?
Beim Tod des Versicherungsnehmers können die versicherten Personen das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortsetzen. Die entsprechende Erklärung muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod abgegeben werden.
Bis zu welchem Alter kann die Versicherung höchstens laufen?
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Bezug von Altersrente, spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres zum Ende des betreffenden Monats. Danach kann eine neue Krankentagegeld-Versicherung verlangt werden, sofern Versicherungsfähigkeit besteht; diese endet spätestens zum Ende des Kalendermonats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024