Bei der Krankenzusatzversicherung der ARAG gilt eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten und eine besondere Wartezeit von acht Monaten für Leistungen wie Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Bei Unfällen entfallen die Wartezeiten, und wer aus einer gesetzlichen oder anderen Krankheitskosten-Vollversicherung ausgeschieden ist, kann sich Vorversicherungszeiten anrechnen lassen – zudem lassen sich Wartezeiten unter bestimmten Voraussetzungen erlassen.
Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt
- bei Unfällen;
- für den Ehegatten oder den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft beantragt wird.
Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.
Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskosten-Vollversicherung ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Teil II
Unterziehen sich die zu versichernden Personen auf ihre Kosten einer ärztlichen Untersuchung, so können bei entsprechendem Untersuchungsergebnis alle Wartezeiten erlassen werden. Der ärztliche Befundbericht ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einzureichen. Andernfalls wird der Versicherungsantrag als Antrag ohne ärztliche Untersuchung behandelt.
Für Zahnbehandlung beträgt die Wartezeit drei Monate.
Bei Unfällen entfallen die besonderen Wartezeiten.
Ergänzend wird die Vorversicherungszeit auch auf die Wartezeiten von Krankenhaustagegeld-Versicherungen angerechnet, die gemeinsam mit einer Krankheitskosten-Vollversicherung beantragt werden.
Bei erstmaligem Abschluss einer Krankheitskosten-Vollversicherung beim Versicherer entfallen die allgemeinen und besonderen Wartezeiten. Werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere versicherte Personen erstmalig in den Vertrag aufgenommen, so gilt die Regelung wie bei erstmaligem Vertragsabschluss sinngemäß. Die Regelung zu Vertragsänderungen bleibt hiervon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Wartezeiten sind Zeiträume, die nach dem Versicherungsbeginn vergehen müssen, bevor der Versicherungsschutz greift. Für allgemeine Leistungen gilt in der Regel eine Wartezeit von drei Monaten, für bestimmte Bereiche wie Entbindung, Psychotherapie und Zahnleistungen sind es acht Monate. Bei Unfällen entfallen die Wartezeiten, und wer bereits woanders versichert war, kann sich diese Zeit anrechnen lassen. Unter bestimmten Bedingungen – etwa durch eine ärztliche Untersuchung oder beim erstmaligen Abschluss einer Vollversicherung – können die Wartezeiten ganz erlassen werden.
Häufige Fragen
Wie lange ist die allgemeine Wartezeit und wann beginnt sie?
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate und wird ab dem Versicherungsbeginn gerechnet.
Welche Wartezeit gilt für Zahnbehandlung, Zahnersatz oder eine Entbindung?
Für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie gilt eine besondere Wartezeit von acht Monaten. In Teil II beträgt die Wartezeit für Zahnbehandlung jedoch drei Monate.
Gelten die Wartezeiten auch bei einem Unfall?
Nein, bei Unfällen entfällt die allgemeine Wartezeit und es entfallen auch die besonderen Wartezeiten.
Kann ich mir Zeiten aus einer früheren Krankenversicherung anrechnen lassen?
Ja. Wer aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einer anderen Krankheitskosten-Vollversicherung ausgeschieden ist, bekommt die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit angerechnet, sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Schutz unmittelbar anschließt.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024