Bei der ARAG Krankenzusatzversicherung können sich Beiträge ändern, wenn ein jährlicher Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergibt. Der Versicherer überprüft dann alle Beiträge der betroffenen Beobachtungseinheit und passt sie mit Zustimmung des Treuhänders an, wobei auch Selbstbeteiligung und Risikozuschlag betroffen sein können.
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers ändern. Gründe dafür sind zum Beispiel:
- steigende Heilbehandlungskosten
- eine häufigere Inanspruchnahme medizinischer Leistungen
- eine steigende Lebenserwartung
Deshalb vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.
Ergibt dieser Vergleich für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, so überprüft der Versicherer alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit. Soweit erforderlich, passt er sie mit Zustimmung des Treuhänders an.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden.
Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch folgende Zuschläge mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst:
- der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag
- der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag
(2) (entfallen)
(3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und eventuell vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Teil II
Der in Teil I Absatz 1 genannte Vomhundertsatz beträgt 5 Prozent.
Bei Krankenhauskostentarifen wird bei Beitragsanpassungen gleichzeitig geprüft, ob eine Erhöhung im Tarif genannter Krankenhaustagegelder und Mindestleistungen möglich ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer schaut mindestens einmal im Jahr für jeden Tarif nach, ob die tatsächlich erforderlichen Leistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten von den ursprünglich kalkulierten Werten abweichen. Weichen diese um mehr als 5 Prozent ab, werden die Beiträge der betroffenen Gruppe überprüft und – wenn nötig – mit Zustimmung eines Treuhänders angepasst. Dabei können auch Selbstbeteiligung, Risikozuschlag und bestimmte Zuschläge geändert werden. Eine Anpassung wird zu Beginn des zweiten Monats nach der Benachrichtigung wirksam.
Häufige Fragen
Wann darf der Versicherer die Beiträge anpassen?
Wenn der zumindest jährliche Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem festgelegten Vomhundertsatz ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Wie hoch ist der maßgebliche Vomhundertsatz für eine Beitragsanpassung?
Der maßgebliche Vomhundertsatz beträgt 5 Prozent.
Ab wann gilt eine Beitragsanpassung?
Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und eventuell vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Können neben dem Beitrag auch andere Punkte geändert werden?
Ja. Unter den gleichen Voraussetzungen können eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Zudem werden bestimmte Zuschläge für Standard- und Basistarif verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. Bei Krankenhauskostentarifen wird zugleich geprüft, ob eine Erhöhung genannter Krankenhaustagegelder und Mindestleistungen möglich ist.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024