Bei der ARAG Krankenzusatzversicherung müssen Versicherte jede Krankenhausbehandlung innerhalb von zehn Tagen nach Beginn anzeigen, auf Verlangen Auskünfte erteilen und sich ärztlich untersuchen lassen. Wer eine weitere Krankheitskostenversicherung abschließt oder in die gesetzliche Krankenversicherung wechselt, muss dies unverzüglich mitteilen; eine weitere Krankenhaustagegeld-Versicherung ist nur mit Einwilligung erlaubt.
Teil I
Jede Krankenhausbehandlung ist binnen zehn Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die erforderlich ist, um Folgendes festzustellen:
- den Versicherungsfall,
- die Leistungspflicht des Versicherers,
- den Umfang dieser Leistungspflicht.
Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen. Außerdem hat sie alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskosten-Versicherungsvertrag abgeschlossen, oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.
Eine weitere Krankenhaustagegeld-Versicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
Teil II
Auf die Anzeige einer Krankenhausbehandlung gemäß Teil I Absatz 1 wird verzichtet.
Was bedeutet das konkret?
Versicherte und Versicherungsnehmer haben bestimmte Pflichten, damit der Versicherer den Leistungsfall prüfen kann: Sie müssen eine Krankenhausbehandlung fristgerecht melden, auf Nachfrage Auskünfte geben und sich bei Bedarf ärztlich untersuchen lassen. Zudem soll die versicherte Person den Schaden gering halten und ihrer Genesung nicht schaden. Weitere Versicherungen für dieselbe Person sind mitzuteilen; eine zusätzliche Krankenhaustagegeld-Versicherung braucht die Zustimmung des Versicherers. Nach Teil II entfällt die Pflicht zur Anzeige einer Krankenhausbehandlung.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich einen Krankenhausaufenthalt melden?
Nach Teil I ist jede Krankenhausbehandlung innerhalb von zehn Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen. Nach Teil II wird auf diese Anzeige verzichtet.
Muss ich mich auf Wunsch des Versicherers untersuchen lassen?
Ja, auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Was muss ich melden, wenn ich eine weitere Versicherung abschließe?
Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskosten-Versicherungsvertrag abgeschlossen oder wird die Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung genutzt, muss der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich darüber unterrichten.
Darf ich eine zusätzliche Krankenhaustagegeld-Versicherung abschließen?
Eine weitere Krankenhaustagegeld-Versicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024