Bei der ARAG Krankenzusatzversicherung dürfen Versicherungsnehmer eigene Gegenforderungen nur dann mit Forderungen des Versicherers verrechnen, wenn diese Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Für Mitglieder eines Versicherungsvereins gilt bei Beitragsforderungen zusätzlich eine besondere Einschränkung der Aufrechnung.
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann ein Mitglied eines Versicherungsvereins jedoch nicht aufrechnen.
Was bedeutet das konkret?
Möchte der Versicherungsnehmer eine eigene Forderung gegen eine Forderung des Versicherers aufrechnen, geht das nur, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Handelt es sich um eine Forderung aus der Beitragspflicht, ist eine Aufrechnung für ein Mitglied eines Versicherungsvereins ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wann darf ich als Versicherungsnehmer gegen Forderungen des Versicherers aufrechnen?
Eine Aufrechnung ist nur möglich, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Kann ich meine Beitragsschuld durch Aufrechnung ausgleichen?
Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.
Reicht es aus, wenn ich behaupte, eine Gegenforderung zu haben?
Nein. Die Gegenforderung muss unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein, damit aufgerechnet werden kann.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024