Bei der ARAG Krankenzusatzversicherung richtet sich der Gerichtsstand danach, wer klagt: Klagen gegen den Versicherungsnehmer gehören an das Gericht seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, während der Versicherungsnehmer den Versicherer wahlweise an seinem eigenen Wohnort oder am Sitz des Versicherers verklagen kann. Zieht der Versicherungsnehmer außerhalb von EU und EWR oder ist sein Aufenthalt unbekannt, entscheidet das Gericht am Sitz des Versicherers.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, ist der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich.
Klagen gegen den Versicherer können wahlweise erhoben werden:
- bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder
- bei dem Gericht am Sitz des Versicherers.
Das Gericht am Sitz des Versicherers ist zuständig, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
- Der Versicherungsnehmer verlegt nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
- Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig ist. Klagt der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer, entscheidet das Gericht an dessen Wohnort oder gewöhnlichem Aufenthalt. Umgekehrt kann der Versicherungsnehmer selbst wählen, ob er den Versicherer an seinem eigenen Wohnort oder am Firmensitz des Versicherers verklagt. Bei einem Umzug in ein Land außerhalb von EU und EWR oder bei unbekanntem Aufenthalt gilt der Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Wo muss der Versicherer klagen, wenn er gegen den Versicherungsnehmer vorgeht?
Zuständig ist das Gericht an dem Ort, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Gibt es keinen Wohnsitz, entscheidet der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts.
Habe ich als Versicherungsnehmer eine Wahl, wenn ich den Versicherer verklagen möchte?
Ja. Sie können entweder das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder das Gericht am Sitz des Versicherers anrufen.
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich ins Ausland ziehe?
Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der EU und des EWR, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Was gilt, wenn mein Aufenthaltsort bei der Klageerhebung nicht bekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024