Wie die ARAG in der Krankenzusatzversicherung die Beiträge berechnet, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers. Bei Vertragsabschluss zählt das Eintrittsalter, also die Differenz zwischen Geburtsjahr und Jahr des Versicherungsbeginns; zudem wird eine Alterungsrückstellung gebildet, sodass Beiträge während des Vertrags nicht allein wegen des Älterwerdens steigen dürfen, soweit eine solche Rückstellung zu bilden ist. Für erhöhte Risiken sind Zuschläge möglich.
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des VAG. Sie ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
Bei einer Änderung der Beiträge – auch durch eine Änderung des Versicherungsschutzes – werden das Geschlecht sowie das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt. In Bezug auf das Geschlecht gilt dies nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden. Dem Eintrittsalter der versicherten Person wird dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung nach den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
Teil II
Die Beiträge werden bei Vertragsabschluss nach dem Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
Kinder zahlen ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden, den im Tarif vorgesehenen Beitrag für Jugendliche. Jugendliche zahlen ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Lebensjahr vollenden, den im Tarif vorgesehenen Erwachsenenbeitrag des Alters 21.
Für erhöhte Risiken können Beitragszuschläge vereinbart werden.
Zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter werden der Alterungsrückstellung aller Versicherten von Krankheitskostentarifen, für die eine Alterungsrückstellung über das 65. Lebensjahr hinaus zu bilden ist, jährlich zusätzliche Beträge zugeschrieben und verwendet. Dies geschieht nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag richtet sich zunächst nach dem Eintrittsalter, also der Differenz zwischen Geburtsjahr und Jahr des Versicherungsbeginns, sowie nach gesetzlichen Vorgaben und den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers. Weil eine Alterungsrückstellung gebildet wird, darf der Beitrag während der Vertragsdauer nicht allein deshalb steigen, weil die versicherte Person älter wird, soweit eine solche Rückstellung zu bilden ist. Bei einem erhöhten Risiko kann der Versicherer einen angemessenen Zuschlag verlangen. Für Kinder und Jugendliche gelten je nach erreichtem Alter gestaffelte Beiträge.
Häufige Fragen
Ab welchem Alter fallen bei Kindern und Jugendlichen höhere Beiträge an?
Kinder zahlen ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden, den Jugendlichenbeitrag. Jugendliche zahlen ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Lebensjahr vollenden, den Erwachsenenbeitrag des Alters 21.
Steigt mein Beitrag automatisch, weil ich älter werde?
Nein. Während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ist eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen allein wegen des Älterwerdens ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Was gilt als Eintrittsalter bei Vertragsabschluss?
Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns. Danach werden die Beiträge bei Vertragsabschluss festgesetzt.
Kann der Versicherer für erhöhte Risiken mehr verlangen?
Ja. Für erhöhte Risiken können Beitragszuschläge vereinbart werden. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024