Bei der ARAG Krankenzusatzversicherung beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor Ablauf der Wartezeiten. Für Versicherungsfälle vor Beginn des Schutzes wird nicht geleistet, und für Neugeborene sowie adoptierte Kinder gelten besondere Regelungen zur Mitversicherung ohne Wartezeiten und ohne Risikozuschläge.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags. Der Abschluss ergibt sich insbesondere aus dem Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeerklärung. Außerdem beginnt der Schutz nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags eingetreten sind, sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Bei Vertragsänderungen gelten diese Regelungen entsprechend für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt. Voraussetzung ist, dass am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
Sind die Voraussetzungen für die Mitversicherung von Neugeborenen ohne Wartezeit erfüllt, dann besteht Versicherungsschutz auch für Geburtsschäden sowie für angeborene Krankheiten und Gebrechen.
Abweichend von der Regelung zu Neugeborenen darf die Selbstbeteiligung eines mitzuversichernden Kindes auch niedriger als die eines Elternteils gewählt werden.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, aber nie bevor der Vertrag abgeschlossen ist und Wartezeiten abgelaufen sind. Für Ereignisse davor gibt es keine Leistung; bei später eintretenden Fällen ist nur der Teil ausgeschlossen, der vor den Beginn oder in eine Wartezeit fällt. Neugeborene und minderjährige Adoptivkinder können unter bestimmten Bedingungen ohne Wartezeit und ohne Risikozuschlag mitversichert werden, wobei für Adoptivkinder ein Zuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe möglich ist.
Häufige Fragen
Ab wann greift der Versicherungsschutz genau?
Er beginnt zu dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags (etwa dem Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf der Wartezeiten.
Wird für Erkrankungen gezahlt, die schon vor Versicherungsbeginn bestanden?
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Bei nach Vertragsabschluss eingetretenen Fällen ist nur der Teil ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Unter welchen Bedingungen ist ein Neugeborenes ohne Wartezeit mitversichert?
Der Schutz beginnt ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Schutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein. Bei erfüllten Voraussetzungen besteht auch Schutz für Geburtsschäden sowie angeborene Krankheiten und Gebrechen.
Gilt die Regelung auch für adoptierte Kinder?
Ja, die Adoption steht der Geburt eines Kindes gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Wegen eines erhöhten Risikos ist ein Risikozuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024