Wer gesetzlich krankenversichert ist, kann mit dem ARAG Krankenzusatz-Ergänzungstarif Kosten aufstocken, die die gesetzliche Krankenversicherung nur teilweise übernimmt: 80 Prozent für Sehhilfen bis 155 Euro pro Jahr, volle Erstattung bestimmter Heilmittel-Zuzahlungen, 50 Prozent für Heilpraktiker bis 260 Euro pro Jahr sowie umfassende Leistungen bei Auslandsreisen bis zu 42 Tagen für Heilbehandlung, Rücktransport und Überführung.
Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (GKV) haben.
Leistungen
Sehhilfen
Erstattet werden 80 Prozent der Kosten für Sehhilfen (Brillen einschließlich Gläser, Kontaktlinsen), die nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung noch verbleiben. Die Erstattung ist auf bis zu 155 Euro pro Versicherungsjahr begrenzt.
Erfolgt keine Vorleistung der GKV, entsteht ein erneuter Anspruch frühestens nach folgenden Voraussetzungen:
- nach Ablauf von 36 Monaten oder
- bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.
Heilmittel
Die im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibenden Kosten (Zuzahlung) werden zu 100 Prozent erstattet, soweit sie unter die entsprechende Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen fallen.
Behandlungen durch Heilpraktiker
Erstattungsfähig sind die Kosten für Leistungen des Heilpraktikers im Rahmen des geltenden Gebührenverzeichnisses sowie für die von ihm verordneten Medikamente, Heil- und Verbandmittel. Erstattet werden 50 Prozent des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 260 Euro pro Versicherungsjahr. Leistungen der GKV werden auf den Rechnungsbetrag angerechnet.
Leistungen bei Auslandsreisen
Der Versicherer erstattet bei Auslandsreisen bis zu 42 Tagen Dauer die erstattungsfähigen Aufwendungen für die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person. Voraussetzung ist eine auf der Reise auftretende Krankheit, eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustands oder akute Folgen eines Unfalls. Außerdem sind die im Falle des Todes der versicherten Person entstehenden Bestattungs- und Überführungskosten erstattungsfähig.
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen im Einzelnen die Kosten:
- für ärztliche Heilbehandlung;
- für Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung, außer Massagen, Bädern und medizinischen Packungen. Als Arzneimittel gelten nicht kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden – auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten;
- für schmerzstillende Zahnbehandlung und notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung, Kronen und Kieferorthopädie;
- für Röntgendiagnostik;
- für stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten, sofern diese in einem im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhaus erfolgt. Bei einem Krankenhausaufenthalt eines versicherten Kindes bis zu zwölf Jahren sind zusätzlich die Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Person im selben Krankenzimmer erstattungsfähig;
- für den Transport zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare, geeignete Krankenhaus;
- die durch medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport eines Erkrankten in die Heimat entstehen, wenn aufgrund des Krankheitsbilds oder eventueller medizinischer Unterversorgung eine Heilbehandlung am Ort oder in zumutbarer Entfernung nicht durchgeführt werden kann. Zumutbar sind regelmäßig Entfernungen bis 500 Kilometer. Der Rücktransport wird auch übernommen, wenn die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Kosten des Rücktransports übersteigen würden, oder wenn nach Prognose des behandelnden Arztes die Dauer der Krankenhausbehandlung im Aufenthaltsland voraussichtlich 14 Tage übersteigen würde und der Versicherer vor dem Rücktransport um die Organisation der Durchführung ersucht worden ist. Es ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen, soweit dem nicht medizinische Gründe entgegenstehen;
- die im Falle des Ablebens des Versicherten während des Auslandsaufenthalts durch Überführung an den Heimatwohnsitz oder durch Bestattung am Sterbeort entstehen, bis zu 10.250 Euro. Dies sind ausschließlich die Transport- und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung dieser Überführung durch ein Bestattungsunternehmen oder ausschließlich die Beisetzungskosten, die ein ortsansässiges Bestattungsunternehmen berechnet.
Keine Leistungspflicht besteht:
- für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für Hypnose und Psychotherapie;
- für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruchs sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber geleistet für medizinisch notwendige Untersuchungen und Behandlungen wegen unvorhergesehen während der Reise auftretender Schwangerschaftskomplikationen, Frühgeburten, Fehlgeburten oder medizinisch notwendiger Schwangerschaftsabbrüche, oder wenn unvorhergesehen ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland zur Abwendung einer akuten Lebensgefahr für Mutter oder Kind erforderlich ist. Kostenersatz wird auch geleistet, wenn der Auslandsaufenthalt infolge vorherigen Eintritts eines Versicherungsfalls oder dessen Folgen über die 36. Schwangerschaftswoche hinaus ausgedehnt werden musste;
- für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war;
- für Krankheiten und deren Folgen, wenn die Behandlung anlässlich einer Berufstätigkeit im Ausland erforderlich war;
- für Hilfsmittel, mit Ausnahme von Gehgips, Liegeschalen, Bandagen und ärztlich verordneten Gehstützen, die wegen akuter Erkrankung oder unfallbedingt erforderlich sind.
Kostenersatz für ärztliche Heilbehandlung, Arznei-, Heil- und Verbandmittel, Zahnbehandlung, Röntgendiagnostik, stationäre Heilbehandlung sowie Transport zur stationären Behandlung wird aber insoweit geleistet, als unvorhergesehen ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland zur Abwendung einer akuten Lebensgefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schmerzzustände erforderlich ist.
Erstattet werden die nach Vorleistung der GKV verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen zu 100 Prozent.
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – jeweils mit Beendigung des Auslandsaufenthalts, spätestens nach einer Verweildauer von sechs Wochen im Ausland. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind vom Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers im Leistungsfall nachzuweisen. Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit.
Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden die Kosten für Übersetzungen vom Versicherer übernommen. Ebenfalls abweichend entfallen bei Behandlung im Ausland die Wartezeiten. Die entsprechende Regelung der AVB gilt nicht für Auslandsreisen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Kein Versicherungsschutz besteht in der Bundesrepublik Deutschland und in den Ländern, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.
Sofern Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht, sind Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung der GKV über die gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen.
Bezüglich der Heilmittel ist der Versicherer nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn eine Vorleistung der GKV vorliegt.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif richtet sich an gesetzlich Krankenversicherte und erstattet zusätzliche Kosten, die die GKV nicht oder nur teilweise übernimmt. Dazu zählen Sehhilfen, bestimmte Heilmittel-Zuzahlungen, Heilpraktiker-Behandlungen und Leistungen bei Auslandsreisen. In der Regel muss zuerst die GKV in Anspruch genommen werden, danach greift dieser Tarif für den verbleibenden Anteil bis zu den festgelegten Grenzen. Für Auslandsreisen gelten eigene Regeln zu Dauer, Rücktransport, Ausschlüssen und Nachweispflichten.
Häufige Fragen
Wie viel bekomme ich für eine neue Brille erstattet?
Erstattet werden 80 Prozent der nach Vorleistung der GKV verbleibenden Kosten für Sehhilfen wie Brillen mit Gläsern oder Kontaktlinsen, bis zu 155 Euro pro Versicherungsjahr. Zahlt die GKV nicht vor, besteht ein erneuter Anspruch erst nach 36 Monaten oder bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.
Werden Heilpraktiker-Kosten übernommen?
Ja. Erstattungsfähig sind 50 Prozent des Rechnungsbetrags für Leistungen des Heilpraktikers im Rahmen des geltenden Gebührenverzeichnisses sowie für verordnete Medikamente, Heil- und Verbandmittel, höchstens jedoch 260 Euro pro Versicherungsjahr. Leistungen der GKV werden angerechnet.
Wie lange bin ich bei Auslandsreisen versichert?
Der Versicherungsschutz gilt für Auslandsreisen bis zu 42 Tagen Dauer. Er endet mit Beendigung des Auslandsaufenthalts, spätestens nach sechs Wochen Verweildauer im Ausland. Ist die Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit.
Werden im Ausland auch Rücktransport und Überführungskosten übernommen?
Ja. Ein medizinisch notwendiger und ärztlich angeordneter Rücktransport in die Heimat wird unter bestimmten Voraussetzungen übernommen, wobei Entfernungen bis 500 Kilometer regelmäßig als zumutbar gelten. Im Todesfall werden Überführungs- oder Bestattungskosten bis zu 10.250 Euro erstattet.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024