Bei der ARAG Krankenzusatzversicherung beginnt der Versicherungsschutz zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein steht – aber nie vor Abschluss des Vertrags und nie vor Ablauf der Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die davor eingetreten sind, wird nicht geleistet. Neugeborene und adoptierte Kinder können unter bestimmten Bedingungen ohne Wartezeiten und ohne Risikozuschläge mitversichert werden.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags. Als Abschluss gilt insbesondere der Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeerklärung. Zudem beginnt er nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Ist ein Versicherungsfall nach Abschluss des Versicherungsvertrags eingetreten, besteht keine Leistungspflicht nur für den Teil, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Bei Vertragsänderungen gelten die vorstehenden Regelungen (Sätze 1 bis 3) für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt. Voraussetzung ist:
- Am Tage der Geburt ist ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert.
- Die Anmeldung zur Versicherung erfolgt spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend.
Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils.
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
Teil II
Sind die Voraussetzungen für die Mitversicherung von Neugeborenen ohne Wartezeit erfüllt, dann besteht Versicherungsschutz auch für Geburtsschäden sowie für angeborene Krankheiten und Gebrechen.
Die Selbstbeteiligung eines mitzuversichernden Kindes darf auch niedriger als die eines Elternteils gewählt werden.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet an dem Tag, der im Versicherungsschein genannt ist – frühestens jedoch, wenn der Vertrag abgeschlossen und etwaige Wartezeiten abgelaufen sind. Für Schäden, die vorher eingetreten sind, zahlt der Versicherer nicht. Neugeborene und minderjährig adoptierte Kinder lassen sich unter bestimmten Bedingungen ohne Wartezeit und ohne Risikozuschlag mitversichern, wobei ihr Schutz nicht besser sein darf als der eines versicherten Elternteils.
Häufige Fragen
Ab wann greift der Versicherungsschutz?
Der Schutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, aber nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags (etwa dem Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
Zahlt die Versicherung für Fälle, die schon vor Vertragsbeginn eingetreten sind?
Nein. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Bei nach Vertragsabschluss eingetretenen Fällen ist nur der Teil ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Kann ich mein Neugeborenes ohne Wartezeit mitversichern?
Ja, ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Geburtstag rückwirkend erfolgt. Der Schutz darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils.
Gelten die Regeln für Neugeborene auch bei adoptierten Kindern?
Ja, die Adoption steht der Geburt gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Wegen eines erhöhten Risikos ist hier ein Risikozuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024