Beiträge in der Krankenzusatzversicherung der ARAG können sich ändern, wenn beispielsweise die Heilbehandlungskosten steigen, medizinische Leistungen häufiger in Anspruch genommen werden oder die Lebenserwartung wächst. Dazu vergleicht der Versicherer mindestens einmal im Jahr für jeden Tarif die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Weicht das Ergebnis um mehr als 5 Prozent ab, werden die Beiträge überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; die Änderung wird zu Beginn des zweiten Monats nach der Benachrichtigung wirksam.
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers ändern. Gründe dafür sind zum Beispiel:
- steigende Heilbehandlungskosten
- eine häufigere Inanspruchnahme medizinischer Leistungen
- eine steigende Lebenserwartung
Deshalb vergleicht der Versicherer mindestens einmal jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.
Ergibt dieser Vergleich für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, überprüft der Versicherer alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit. Soweit erforderlich, passt er sie mit Zustimmung des Treuhänders an.
Unter den gleichen Voraussetzungen können auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden.
Im Zuge einer Beitragsanpassung werden zudem der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst.
Absatz 2 ist entfallen.
Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und eventuell vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Teil II
Der genannte Vomhundertsatz beträgt 5 Prozent.
Bei Krankenhauskostentarifen wird bei Beitragsanpassungen gleichzeitig geprüft, ob eine Erhöhung der im Tarif genannten Krankenhaustagegelder und Mindestleistungen möglich ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer prüft mindestens einmal im Jahr, ob die tatsächlich benötigten Leistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten von den ursprünglich kalkulierten Werten abweichen. Ist die Abweichung größer als 5 Prozent, dürfen die Beiträge einer Beobachtungseinheit mit Zustimmung eines Treuhänders angepasst werden. Auch Selbstbeteiligungen und Risikozuschläge können unter denselben Bedingungen geändert werden. Eine solche Änderung gilt ab Beginn des zweiten Monats nach der Benachrichtigung.
Häufige Fragen
Ab welcher Abweichung darf der Versicherer die Beiträge anpassen?
Erst wenn der Vergleich für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft und, soweit erforderlich, angepasst.
Wann wird eine Beitragsanpassung wirksam?
Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Warum können sich die Beiträge überhaupt ändern?
Die Leistungen können sich zum Beispiel wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Deshalb vergleicht der Versicherer mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.
Wer muss einer Beitragsanpassung zustimmen?
Sofern eine Anpassung erforderlich ist, erfolgt sie mit Zustimmung des Treuhänders.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024