Wer bei der ARAG Krankenzusatzversicherung Ersatzansprüche gegen Dritte hat, muss diese bis zur Höhe der geleisteten Erstattung schriftlich an den Versicherer abtreten und den Anspruch unter Beachtung von Form- und Fristvorschriften wahren. Wird diese Obliegenheit vorsätzlich verletzt, entfällt die Leistung, soweit dadurch kein Ersatz vom Dritten erlangt werden kann; bei grober Fahrlässigkeit darf gekürzt werden.
Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, besteht die Verpflichtung, diese Ansprüche schriftlich an den Versicherer abzutreten. Dies gilt bis zu der Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz geleistet wird. Zum Ersatz zählen Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung. Der gesetzliche Forderungsübergang nach dem VVG bleibt hiervon unberührt.
Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person muss den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht wahren. Dabei sind die geltenden Form- und Fristvorschriften zu beachten. Bei der Durchsetzung des Anspruchs durch den Versicherer muss die Person mitwirken, soweit dies erforderlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person die genannten Obliegenheiten vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer Erstattungsleistungen erbracht hat, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihnen gegen einen Dritten ein Ersatzanspruch zusteht, müssen Sie diesen bis zur Höhe der vom Versicherer geleisteten Erstattung schriftlich an den Versicherer abtreten. Außerdem müssen Sie Ihren Anspruch fristgerecht sichern und bei der Durchsetzung mitwirken. Halten Sie sich vorsätzlich nicht daran, muss der Versicherer nicht zahlen, soweit er deshalb keinen Ersatz erhält; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden. Dasselbe gilt, wenn Sie zu viel gezahltes Entgelt vom Leistungserbringer zurückverlangen können.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ich einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten habe?
Sie müssen diesen Anspruch schriftlich an den Versicherer abtreten, und zwar bis zu der Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz geleistet wird. Dazu zählen Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung. Der gesetzliche Forderungsübergang nach dem VVG bleibt davon unberührt.
Muss ich bei der Durchsetzung des Anspruchs aktiv werden?
Ja. Sie müssen Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und bei der Durchsetzung durch den Versicherer mitwirken, soweit dies erforderlich ist.
Welche Folgen hat es, wenn ich diese Obliegenheiten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Gilt das auch, wenn ich zu viel gezahltes Entgelt zurückfordern kann?
Ja. Steht Ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Leistungserbringer zu, für die der Versicherer erstattet hat, gelten die genannten Regelungen entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024