Beim Tod des Versicherungsnehmers einer ARAG Krankenzusatzversicherung endet das Versicherungsverhältnis, doch die versicherten Personen dürfen es innerhalb von zwei Monaten fortsetzen, wenn sie einen künftigen Versicherungsnehmer benennen. Ebenso wird geregelt, was beim Tod einer versicherten Person, bei einem Umzug ins Ausland und beim Wegfall der Versicherungsfähigkeit in Tarifen für gesetzlich Versicherte geschieht.
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis. Das gilt nicht, wenn es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat als die genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.
Teil II
Wegfall der Versicherungsfähigkeit in Tarifen für Versicherte gesetzlicher Krankenkassen (GKV)
Die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. der Wegfall des Anspruchs auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Das Versicherungsverhältnis endet insoweit zum Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung. Der Nachweis über die Veränderung muss dem Versicherer innerhalb von drei Monaten ab dem Änderungszeitpunkt zugehen. Die Fortsetzung der Versicherung nach einem anderen Tarif des Versicherers, in dem die versicherte Person versicherungsfähig ist, kann in Textform beantragt werden.
Was bedeutet das konkret?
Stirbt der Versicherungsnehmer, endet der Vertrag grundsätzlich. Die versicherten Personen können ihn aber innerhalb von zwei Monaten fortsetzen, wenn sie einen neuen Versicherungsnehmer benennen. Beim Tod einer versicherten Person oder beim dauerhaften Umzug ins Ausland endet die Versicherung für die betroffene Person, sofern nichts anderes vereinbart wird. Fällt bei GKV-Tarifen die Versicherungsfähigkeit weg, muss dies unverzüglich gemeldet werden; ein Wechsel in einen passenden anderen Tarif ist auf Antrag möglich.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen können es jedoch fortsetzen, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod einen künftigen Versicherungsnehmer benennen.
Was gilt, wenn eine versicherte Person ins Ausland zieht?
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen als die genannten Staaten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, sofern keine anderweitige Vereinbarung zur Fortsetzung getroffen wird. Bei nur vorübergehender Verlegung kann eine Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung verlangt werden; für eine Fortsetzung kann ein angemessener Beitragszuschlag anfallen.
Was muss ich tun, wenn meine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet?
Die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. der Wegfall des Anspruchs auf Familienversicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Der Nachweis muss innerhalb von drei Monaten ab dem Änderungszeitpunkt beim Versicherer eingehen. Das Versicherungsverhältnis endet insoweit zum Zeitpunkt der Veränderung; eine Fortsetzung nach einem anderen passenden Tarif kann in Textform beantragt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024