Bei der ARAG Krankenzusatzversicherung müssen Willenserklärungen und Anzeigen an den Versicherer in Textform erfolgen. Wer beihilfeberechtigt ist und einen verminderten Beihilfebemessungssatz oder den Wegfall der Beihilfe erlebt, kann seinen Krankheitskostenschutz innerhalb von sechs Monaten ohne erneute Wartezeit und ohne neue Risikoprüfung entsprechend erhöhen lassen.
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.
Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für eine versicherte Person oder entfällt die Beihilfeberechtigung, so wird auf Antrag des Versicherungsnehmers die Krankheitskosten-Versicherung entsprechend angepasst. Der Versicherungsschutz wird also im Rahmen der bestehenden Tarife erhöht.
Die erhöhten Leistungen werden ohne erneute Wartezeit und ohne erneute Risikoprüfung gewährt. Sie gelten auch für laufende Versicherungsfälle, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam wird. Voraussetzung ist, dass im Rahmen der bereits versicherten Tarife hierfür Leistungspflicht besteht.
Diese Vergünstigungen finden nur Anwendung, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Der Antrag auf Erhöhung wird spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Veränderung gestellt.
- Der Versicherungsschutz wird nur so weit erhöht, dass er die Verminderung des Beihilfebemessungssatzes oder den Wegfall der Beihilfeberechtigung ausgleicht.
- Die Erhöhung geht nicht über das hinaus, was zur vollen Kostendeckung erforderlich ist.
Diese Erhöhung des Versicherungsschutzes kann nur zu bestimmten Zeitpunkten beantragt werden:
- zum Ersten des Monats, in dem sich der Beihilfebemessungssatz ändert oder die Beihilfeberechtigung entfällt, oder
- zum Ersten des folgenden Monats.
Die Erhöhung kann frühestens zum Beginn des Monats wirksam werden, in dem der Antrag beim Versicherer eingeht.
Die Gründe für die Veränderung sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Erklärungen und Mitteilungen an den Versicherer müssen schriftlich in Textform abgegeben werden. Wenn sich für eine versicherte Person der Beihilfebemessungssatz verringert oder die Beihilfeberechtigung wegfällt, kann der Versicherungsnehmer den Krankheitskostenschutz aufstocken lassen. Diese Erhöhung erfolgt ohne neue Wartezeit und ohne erneute Gesundheitsprüfung, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Veränderung gestellt wird und der Schutz nur zum Ausgleich der Beihilfeänderung dient. Die Gründe müssen angegeben und auf Verlangen nachgewiesen werden.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Mitteilungen an den Versicherer machen?
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer müssen in Textform erfolgen.
Was passiert, wenn sich mein Beihilfebemessungssatz verringert oder wegfällt?
Auf Antrag des Versicherungsnehmers wird die Krankheitskosten-Versicherung entsprechend angepasst und der Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Tarife erhöht.
Muss ich für die Erhöhung eine neue Wartezeit oder Gesundheitsprüfung durchlaufen?
Nein. Die erhöhten Leistungen werden ohne erneute Wartezeit und ohne erneute Risikoprüfung gewährt, auch für laufende Versicherungsfälle ab Wirksamwerden der Änderung, soweit im Rahmen der versicherten Tarife Leistungspflicht besteht.
Welche Frist gilt für den Erhöhungsantrag?
Der Antrag auf Erhöhung muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Veränderung gestellt werden. Zudem darf der Schutz nur so weit erhöht werden, dass er die Änderung ausgleicht, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung erforderlich ist.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024