Wer gesetzlich krankenversichert ist, kann mit den ARAG Tarifen der Krankenhauskosten-Zusatzversicherung MedKlinik 1-Bett L und MedKlinik 2-Bett L bei stationärer Heilbehandlung zusätzliche Leistungen absichern – etwa privatärztliche Behandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, Rooming-In für Begleitpersonen von Kindern, ambulante Operationen, vor- und nachstationäre Behandlung sowie ein Ersatz-Krankenhaustagegeld, wenn versicherte Leistungen nicht genutzt werden.
Versicherungsfähig nach den Tarifen MedKlinik 1-Bett L (MK1L) und MedKlinik 2-Bett L (MK2L) sind Personen, die Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (GKV) haben.
Leistungen
Erstattungsfähig sind ausschließlich Aufwendungen für die unter den Buchstaben a) bis j) beschriebenen Leistungen bei Heilbehandlung im Krankenhaus. Als stationäre Heilbehandlung gelten im Folgenden sowohl vollstationäre als auch teilstationäre Behandlungen.
Besteht ein Anspruch auf Leistungen der GKV oder anderer Kostenträger – zum Beispiel der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung –, so sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Beihilfe gilt nicht als anderer Kostenträger.
Eventuell bestehende Selbstbehalte durch einen mit der GKV vereinbarten Wahltarif gelten als Vorleistung der GKV und sind nicht erstattungsfähig.
Nicht erstattungsfähig sind die von der GKV verlangten gesetzlichen Zuzahlungen. Ausgenommen ist die unter Buchstabe i) aufgeführte Leistung.
Übernimmt die GKV die Allgemeinen Krankenhausleistungen, so erkennt der Versicherer die medizinische Notwendigkeit der stationären Heilbehandlung an.
Stationäre Anschlussheilbehandlungen, für die die GKV Kostenträger ist, sind nur dann vom Versicherungsschutz umfasst, wenn sie die festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind:
- stationäre Anschlussheilbehandlungen anderer Kostenträger als der GKV, wie zum Beispiel der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, sowie
- sonstige stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sowie Kur- und Sanatoriumsbehandlungen.
Privatärztliche Behandlung
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für gesondert berechenbare privatärztliche Leistungen (Wahlarzt, Belegarzt) im Rahmen einer stationären Heilbehandlung. Bei Vorliegen einer wirksamen individuellen Honorarvereinbarung werden die Kosten auch über die Höchstsätze der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hinaus erstattet.
Gesondert berechenbare Unterbringung
MedKlinik 1-Bett L:
Erstattungsfähig sind bei stationärer Heilbehandlung Aufwendungen für die gesondert berechenbare Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer.
Im Rahmen einer stationären Entbindung sind auch die Kosten für die Unterbringung in einem Familienzimmer erstattungsfähig, sofern die Mutter nach diesem Tarif versichert ist. Eine eventuelle Beteiligung der GKV an den Kosten des Familienzimmers ist dem Versicherer mitzuteilen und wird auf die Erstattung angerechnet.
MedKlinik 2-Bett L:
Erstattungsfähig sind bei stationärer Heilbehandlung Aufwendungen für die gesondert berechenbare Unterbringung im Zweibettzimmer. Bei gesondert berechenbarer Unterbringung im Einbettzimmer werden die Kosten erstattet, die bei Unterbringung im Zweibettzimmer entstanden wären. Im Rahmen einer stationären Entbindung sind auch die Kosten für die Unterbringung in einem Familienzimmer bis zur Höhe der Kosten erstattungsfähig, die für die Unterbringung im Zweibettzimmer angefallen wären, sofern die Mutter nach diesem Tarif versichert ist. Eine eventuelle Beteiligung der GKV an den Kosten des Familienzimmers ist dem Versicherer mitzuteilen und wird auf die Erstattung angerechnet.
Erstattungsfähig sind bei stationärer Heilbehandlung ebenfalls Aufwendungen für die mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft abgestimmten, gesondert berechenbaren Komfortelemente, wie zum Beispiel vom Krankenhaus angebotene besondere Verpflegung, Bereitstellungsgebühren für TV/Radio, Telefon und Internet.
Rooming-In
Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung einer erwachsenen Begleitperson bei stationärer Heilbehandlung eines nach diesen Tarifen versicherten Kindes sind erstattungsfähig, sofern das Kind zu Beginn des Krankenhausaufenthalts das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In diesem Fall wird die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson anerkannt.
Ambulante Operationen
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen für ambulant durchgeführte, stationsersetzende Operationen im Krankenhaus.
Als stationsersetzend gelten die zum jeweiligen Zeitpunkt im Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe (AOP-Katalog) als Kategorie 2 gekennzeichneten Operationen.
Vor- und nachstationäre Behandlung
Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen für vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus des SGB V.
Aufnahme- und Abschlussuntersuchung
Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für ärztliche Leistungen für jeweils eine ambulante Aufnahme- und Abschlussuntersuchung, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Aufnahmeuntersuchung wird innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der stationären Heilbehandlung beziehungsweise der ambulanten stationsersetzenden Operation durchgeführt, und die Abschlussuntersuchung innerhalb von 14 Tagen nach Ende der stationären Heilbehandlung beziehungsweise der ambulanten, stationsersetzenden Operation.
- Die Aufnahme- bzw. Abschlussuntersuchung wird von einem Arzt oder dessen Vertreter durchgeführt, der entweder behandelnder Wahl- oder Belegarzt der versicherten Person während des Krankenhausaufenthaltes oder behandelnder Arzt der versicherten Person bei der ambulanten stationsersetzenden Operation ist.
Differenzkosten bei Wahl eines anderen Krankenhauses
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Mehrkosten für Allgemeine Krankenhausleistungen, die dadurch entstehen, dass vom Versicherten ein anderes als in der Einweisung genanntes Krankenhaus aufgesucht wird und die GKV ihre Leistung aus diesem Grund kürzt.
Voraussetzung ist, dass das aufgesuchte Krankenhaus nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) abrechnet.
Sofern das aufgesuchte Krankenhaus nicht nach dem KHEntgG oder der BPflV abrechnet – zum Beispiel weil es sich um eine Privatklinik ohne Versorgungsvertrag mit der GKV handelt –, erfolgt keine Leistung für Allgemeine Krankenhausleistungen aus Tarif MedKlinik 1-Bett L bzw. MedKlinik 2-Bett L.
Wunschverlegung
Erstattungsfähig sind einmalig pro Versicherungsfall Aufwendungen für die Verlegung innerhalb Deutschlands in ein anderes Krankenhaus. Die Aufwendungen für die Verlegung sind erstattungsfähig, wenn
- es sich bei der stationären Heilbehandlung nicht um eine Anschlussheilbehandlung handelt,
- das Zielkrankenhaus mindestens 50 km vom Ursprungskrankenhaus entfernt ist,
- die vollstationäre Heilbehandlung nach der Verlegung voraussichtlich noch mindestens sieben Tage andauern wird,
- die GKV die Kosten für die Allgemeinen Krankenhausleistungen im Zielkrankenhaus übernimmt,
- der Verlegung keine medizinischen Gründe entgegenstehen und
- die Verlegung vom Versicherer organisiert wird.
Erstattung der gesetzlichen Zuzahlung bei Krankenfahrten und Krankentransporten
Erstattungsfähig ist die gesetzliche Zuzahlung für Krankenfahrten und -transporte zu und von einer stationären Heilbehandlung bzw. einer ambulanten, stationsersetzenden Operation.
Ersatz-Krankenhaustagegeld (Ersatz-KHT)
Werden bei einer stationären Heilbehandlung versicherte Leistungen nicht in Anspruch genommen, wird auf Antrag des Versicherungsnehmers als jeweilige Ersatzleistung ein Ersatz-KHT geleistet.
Die Ersatzleistungen werden für jeden Tag der stationären Heilbehandlung erbracht und können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.
MedKlinik 1-Bett L:
- bei Nichtinanspruchnahme von gesondert berechenbarer Unterbringung und Komfortelementen: 50 € je Krankenhaustag für Erwachsene, 25 € je Krankenhaustag für Kinder/Jugendliche
- bei Nichtinanspruchnahme gesondert berechenbarer privatärztlicher Leistungen während des gesamten Krankenhausaufenthalts: 50 € je Krankenhaustag für Erwachsene, 25 € je Krankenhaustag für Kinder/Jugendliche
Als Erwachsene gelten versicherte Personen, die im betroffenen Kalenderjahr das 21. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben.
MedKlinik 2-Bett L:
- bei Nichtinanspruchnahme von gesondert berechenbarer Unterbringung und Komfortelementen: 30 € je Krankenhaustag für Erwachsene, 15 € je Krankenhaustag für Kinder/Jugendliche
- bei Nichtinanspruchnahme gesondert berechenbarer privatärztlicher Leistungen während des gesamten Krankenhausaufenthalts: 50 € je Krankenhaustag für Erwachsene, 25 € je Krankenhaustag für Kinder/Jugendliche
Als Erwachsene gelten versicherte Personen, die im betroffenen Kalenderjahr das 21. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben.
Kein Anspruch auf Ersatz-KHT besteht für die Dauer einer stationären Anschlussheilbehandlung.
Kein Anspruch auf Ersatz-KHT besteht für die Nichtinanspruchnahme von gesondert berechenbarer Unterbringung und von Komfortelementen, sofern es sich um eine Fallkonstellation handelt, in der keine gesonderte Berechnung für die Unterbringung durch das Krankenhaus vorgesehen ist, zum Beispiel:
- bei Unterbringung auf der Intensiv- oder Säuglingsstation,
- bei Unterbringung auf einer Station, auf der das Zweibettzimmer bzw. das Einbettzimmer Regelleistung ist,
- bei teilstationärer Behandlung in einer Tagesklinik.
Option auf Umstellung des Versicherungsschutzes
Zu Beginn (1. Januar) des dritten und erneut zu Beginn des sechsten Versicherungsjahres in Tarif MedKlinik 2-Bett L hat der Versicherungsnehmer das Recht, für die betreffende versicherte Person den Versicherungsschutz in den Tarif MedKlinik 1-Bett L ohne erneute Risikoprüfung und ohne Wartezeiten umzustellen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Versicherung nach Tarif MedKlinik 2-Bett L hat ununterbrochen zwei bzw. fünf Versicherungsjahre für die betroffene versicherte Person bestanden. Dabei werden die Zeiten einer unmittelbaren Vorversicherung nach Tarif MedKlinik 2-Bett S angerechnet, und die Zeiten einer Anwartschaftsversicherung unterbrechen die Versicherung nach Tarif MedKlinik 2-Bett L sowie MedKlinik 2-Bett S nicht.
- Die Versicherungsfähigkeit ist zum Umstellungszeitpunkt gegeben.
- Der Antrag auf Umstellung muss vor Beginn des dritten bzw. des sechsten Versicherungsjahres in Textform beim Versicherer eingegangen sein.
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Das zweite und jedes weitere Versicherungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Zum Zeitpunkt der Umstellung wird der Neuzugangsbeitrag des dann erreichten tariflichen Lebensalters der betreffenden versicherten Person zugrunde gelegt. Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem erreichten Kalenderjahr.
Bereits bestehende besondere Vereinbarungen (z. B. Leistungsausschlüsse) gelten nach der Umstellung fort. Eventuell vereinbarte Zuschläge (z. B. Risikozuschläge) werden entsprechend angepasst.
Ergänzende Tarifbestimmungen
Bei den Tarifen MedKlinik 1-Bett L und MedKlinik 2-Bett L entfällt für die betreffende versicherte Person die allgemeine Wartezeit.
Die besonderen Wartezeiten bleiben unberührt.
Auch bei Vertragsänderungen gelten die besonderen Wartezeiten.
Was bedeutet das konkret?
Mit diesen Tarifen können gesetzlich Krankenversicherte bei einem Krankenhausaufenthalt zusätzliche Leistungen absichern – etwa privatärztliche Behandlung, ein besseres Zimmer, die Mitaufnahme einer Begleitperson bei Kindern unter 12 Jahren oder Kosten für ambulante Operationen. Leistungen der GKV oder anderer Kostenträger müssen vorrangig genutzt werden. Wer die versicherten Extras nicht in Anspruch nimmt, kann stattdessen ein Ersatz-Krankenhaustagegeld erhalten. Beim 2-Bett-Tarif besteht zu bestimmten Zeitpunkten die Möglichkeit, ohne erneute Gesundheitsprüfung in den 1-Bett-Tarif zu wechseln.
Häufige Fragen
Wer kann diese Krankenhaus-Zusatztarife abschließen?
Versicherungsfähig sind Personen, die Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland (GKV) haben.
Welches Zimmer ist beim 1-Bett- und beim 2-Bett-Tarif versichert?
Beim MedKlinik 1-Bett L sind Aufwendungen für die gesondert berechenbare Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer erstattungsfähig. Beim MedKlinik 2-Bett L ist das Zweibettzimmer erstattungsfähig; bei Unterbringung im Einbettzimmer werden die Kosten erstattet, die für ein Zweibettzimmer angefallen wären.
Was passiert, wenn ich versicherte Leistungen im Krankenhaus nicht nutze?
Dann kann auf Antrag des Versicherungsnehmers ein Ersatz-Krankenhaustagegeld geleistet werden. Es wird für jeden Tag der stationären Heilbehandlung gezahlt, wobei die Höhe je nach Tarif, Leistungsart und Alter unterschiedlich ist. Für die Dauer einer stationären Anschlussheilbehandlung besteht kein Anspruch.
Kann ich vom 2-Bett-Tarif in den 1-Bett-Tarif wechseln?
Ja, zu Beginn des dritten und erneut zu Beginn des sechsten Versicherungsjahres in Tarif MedKlinik 2-Bett L kann ohne erneute Risikoprüfung und ohne Wartezeiten in den Tarif MedKlinik 1-Bett L umgestellt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag rechtzeitig in Textform beim Versicherer eingeht.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024