Bei der ARAG Krankenzusatzversicherung mit Krankentagegeld beginnen die Wartezeiten mit dem Versicherungsbeginn: Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate und entfällt bei Unfällen, für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie gelten besondere Wartezeiten von acht Monaten. Wer aus einer Vorversicherung wechselt, kann bereits zurückgelegte Versicherungszeiten anrechnen lassen, und unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich Wartezeiten durch ein ärztliches Zeugnis oder eine gleichzeitige Krankheitskosten-Vollversicherung ganz erlassen.
Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen.
Die besonderen Wartezeiten betragen für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.
Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
Personen, die aus der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden sind, wird die dort nachweislich ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet – und zwar bis zur Höhe des bisherigen Krankentagegeld- oder Krankengeldanspruchs. Voraussetzung ist:
- Die Versicherung wurde spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zusammen mit einer Krankheitskosten-Versicherung beantragt.
- Der Versicherungsschutz soll im unmittelbaren Anschluss beginnen.
Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitenregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Teil II
Unterziehen sich die zu versichernden Personen auf ihre Kosten einer ärztlichen Untersuchung, so können bei entsprechendem Untersuchungsergebnis alle Wartezeiten erlassen werden. Ausgenommen ist die Wartezeit nach Teil I Absatz 5. Der ärztliche Befundbericht ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einzureichen. Andernfalls wird der Versicherungsantrag als Antrag ohne ärztliche Untersuchung behandelt.
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, wird die in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten für das gesamte versicherte Krankentagegeld angerechnet. Ausgenommen ist die Wartezeit nach Teil I Absatz 5. Diese Regelung gilt entsprechend für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.
Für konservierende und operative Zahnbehandlung beträgt die Wartezeit drei Monate.
Bei Unfällen entfallen die besonderen Wartezeiten nach Teil I Absatz 3.
Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zum Versicherer wechseln, wird – über die genannte Regelung hinaus – die dort nachweislich in einer Krankheitskosten-Vollversicherung ununterbrochen zurückgelegte Vorversicherungszeit angerechnet. Dies gilt für die Wartezeiten der Krankentagegeld-Versicherung, die in Verbindung mit einer Krankheitskosten-Vollversicherung beantragt wird, sofern die Versicherung im unmittelbaren Anschluss an die bisherige Versicherung beginnen soll. Dies gilt nicht für die Wartezeit nach Teil I Absatz 5.
Der Versicherer verzichtet auf die Einhaltung der allgemeinen und besonderen Wartezeiten beim erstmaligen Abschluss einer Krankentagegeld-Versicherung beim Versicherer, wenn gleichzeitig eine Krankheitskosten-Vollversicherung beim Versicherer abgeschlossen wird. Auf die Einhaltung der Wartezeit nach Teil I Absatz 5 wird nicht verzichtet. Werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere versicherte Personen erstmalig in den Vertrag aufgenommen, so gilt die Regelung wie beim erstmaligen Vertragsabschluss sinngemäß.
Was bedeutet das konkret?
Wartezeiten sind Zeiträume nach Vertragsbeginn, in denen für bestimmte Leistungen noch kein Anspruch besteht. Hier gilt eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten, die bei Unfällen entfällt, sowie besondere Wartezeiten von acht Monaten für Psychotherapie und Zahnleistungen. Wer aus einer Vorversicherung wechselt, kann dort zurückgelegte Zeiten anrechnen lassen, und durch eine ärztliche Untersuchung oder eine gleichzeitig abgeschlossene Krankheitskosten-Vollversicherung lassen sich Wartezeiten unter bestimmten Bedingungen ganz erlassen. Die Anrechnung bisheriger Vorversicherungszeit auf die Wartezeit nach Teil I Absatz 5 bleibt von diesen Erleichterungen jedoch ausgenommen.
Häufige Fragen
Ab wann laufen die Wartezeiten und wie lang sind sie?
Die Wartezeiten rechnen ab dem Versicherungsbeginn. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate, die besonderen Wartezeiten für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie betragen acht Monate. Für konservierende und operative Zahnbehandlung gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Entfallen die Wartezeiten bei einem Unfall?
Ja. Bei Unfällen entfällt die allgemeine Wartezeit, und auch die besonderen Wartezeiten nach Teil I Absatz 3 entfallen.
Kann ich die Wartezeiten ganz vermeiden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Bei einer ärztlichen Untersuchung auf eigene Kosten können bei entsprechendem Ergebnis alle Wartezeiten erlassen werden – der Befundbericht muss innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung eingereicht werden. Zudem verzichtet der Versicherer auf allgemeine und besondere Wartezeiten, wenn gleichzeitig eine Krankheitskosten-Vollversicherung abgeschlossen wird. Ausgenommen bleibt jeweils die Wartezeit nach Teil I Absatz 5.
Werden Zeiten aus meiner früheren Krankenversicherung angerechnet?
Ja. Wer aus der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet, bekommt die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit bis zur Höhe des bisherigen Krankentagegeld- oder Krankengeldanspruchs angerechnet, sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach Ende der Vorversicherung zusammen mit einer Krankheitskosten-Versicherung beantragt wird und im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024