Beim Krankentagegeld der ARAG richtet sich die Höhe der Leistung nach dem versicherten Tarif und darf zusammen mit anderen Kranken- und Entgeltersatzleistungen nie über dem auf den Kalendertag umgerechneten Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit liegen. Wer eitsunfähig ist, muss ärztlich behandelt werden und eitsunfähigkeit per ärztlicher Bescheinigung nachweisen; sinkt das Nettoeinkommen dauerhaft, kann der Versicherer Tagegeld und Beitrag anpassen, während bei steigendem Einkommen eine höhere Absicherung möglich ist.
Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.
Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitzuteilen.
Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen der versicherten Person in einem Zeitraum von 12 Monaten unter die Höhe des dem Vertrag zugrunde gelegten Nettoeinkommens, kann der Versicherer das Krankentagegeld und den Beitrag entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
Für einen Arbeitnehmer sind die letzten 12 Monate vor der Kenntniserlangung des Versicherers der maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des Versicherers bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf die letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeitraum abzustellen.
Für selbstständig Tätige ist das letzte abgelaufene Kalenderjahr vor Kenntniserlangung des Versicherers der maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des Versicherers bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf das letzte abgelaufene Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeitraum abzustellen.
Zeiten, in denen Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot aufgrund von Schutzvorschriften bestand, bleiben dabei außer Betracht. Die Bestimmung des Nettoeinkommens richtet sich nach den Tarifbedingungen. Die Herabsetzung des Krankentagegelds und des Beitrags werden vom Beginn des zweiten Monats nach Zugang der Herabsetzungserklärung beim Versicherungsnehmer an wirksam. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang auch für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.
Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus, dass die versicherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen niedergelassenen approbierten Arzt oder Zahnarzt bzw. im Krankenhaus behandelt wird.
Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.
Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes nachzuweisen. Etwaige Kosten derartiger Nachweise hat der Versicherungsnehmer zu tragen. Bescheinigungen von Ehegatten, Lebenspartnern (Lebenspartnerschaftsgesetz in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung), Eltern oder Kindern reichen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus.
Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die genannten Voraussetzungen erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann erbracht, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfang auch bei stationärer Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.
Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten und Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht oder für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Berufsunfähigkeit eingeholt hat. Stehen der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
Teil II
Das versicherte Krankentagegeld wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt.
Erhöht sich das Nettoeinkommen aus der Arbeitnehmertätigkeit, so kann das Krankentagegeld im Verhältnis der Steigerung des Nettoeinkommens auf Antrag höher versichert werden. Verkürzt sich bei Arbeitnehmern die Dauer des Anspruchs auf Fortzahlung des Entgelts im Falle der Arbeitsunfähigkeit, so kann Versicherungsschutz in einer Tarifstufe mit entsprechend kürzerer Karenzzeit beantragt werden. Zu solchen Anträgen erfolgt keine erneute Risikoprüfung, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Änderung des Einkommens bzw. der Entgeltfortzahlung zum nächsten Monatsersten gestellt werden. Vom Zeitpunkt der Vertragsänderung an wird die Mehrleistung auch für einen laufenden Versicherungsfall gezahlt, soweit hierfür im Rahmen des bisher versicherten Krankentagegelds Leistungspflicht besteht. Die Erhöhung des Nettoeinkommens bzw. die Verkürzung der Dauer des Anspruchs auf Fortzahlung des Entgelts im Falle der Arbeitsunfähigkeit sind auf Verlangen nachzuweisen. Gleiches gilt sinngemäß bei der Erhöhung des Nettoeinkommens aus beruflicher Tätigkeit für Selbstständige, sofern die Einkommenserhöhung aus dem abgelaufenen Kalenderjahr spätestens innerhalb der darauffolgenden zwei Monate durch Vorlage der Einkommensteuererklärung oder des Einkommensteuerbescheids nachgewiesen wird.
Selbstständige
Abweichend von der oben genannten Regelung ist bei Selbstständigen für die Berechnung des Nettoeinkommens das letzte abgelaufene Kalenderjahr vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit maßgebend. Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist bei Selbstständigen das letzte abgelaufene Kalenderjahr vor Beginn der Mutterschutzfrist maßgebend.
Als das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt bei Selbstständigen der aus der selbstständigen Tätigkeit in dem maßgeblichen Kalenderjahr erzielte Gewinn im Sinne von § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) nach Abzug der hierauf anfallenden Steuern (insbesondere Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag).
Für Versicherte, die als freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (GKV) versicherte Selbstständige grundsätzlich Anspruch auf Leistungen aus der GKV mit einem Anspruch auf Krankengeldzahlung haben, ist bei der Bestimmung des Nettoeinkommens von dem ermittelten Betrag zusätzlich abzuziehen:
- der bezogen auf die selbstständige Tätigkeit vom Selbstständigen zu entrichtende Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Arbeitnehmer
Als das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt bei Arbeitnehmern monatlich ein Zwölftel des regelmäßigen jährlichen Nettoeinkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Dieses entspricht dem Bruttojahresarbeitsentgelt (einschließlich fester und etwaiger, bereits wiederholt vereinbarter variabler Vergütungsbestandteile, ohne einmalige Sonderzahlungen) abzüglich der hierauf anfallenden Steuern (insbesondere Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag).
Für Versicherte der Krankheitskosten-Vollversicherung (PKV-Vollversicherte) sind bei der Bestimmung des Nettoeinkommens zu dem ermittelten Betrag:
- die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Kranken- und Pflegepflicht-Versicherung hinzuzurechnen,
- die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu gleichzusetzenden berufsständischen Versorgungswerken hinzuzurechnen
- und der Arbeitnehmeranteil für die Arbeitslosenversicherung abzuziehen.
Für Versicherte, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (GKV) als Pflichtversicherte oder freiwillig Versicherte Anspruch auf Leistungen haben, ist bei der Bestimmung des Nettoeinkommens von dem ermittelten Betrag zusätzlich abzuziehen:
- der Arbeitnehmeranteil des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Versicherer gewährt die tariflichen Leistungen auch ohne vorherige schriftliche Zusage, wenn:
- es sich um eine Notfalleinweisung handelte,
- die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnorts des Versicherten war oder
- während des Aufenthalts in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erforderte.
Das Krankentagegeld darf auch zusammen mit weiteren Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Verletztengeld) das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Ansonsten erfolgt im Leistungsfall eine entsprechende Kürzung des zu zahlenden Krankentagegelds.
Was bedeutet das konkret?
Das Krankentagegeld ist eine Ersatzleistung bei Arbeitsunfähigkeit und darf zusammen mit anderen Kranken- oder Entgeltersatzleistungen nicht höher sein als das Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit. Wie dieses Nettoeinkommen berechnet wird, unterscheidet sich zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen und richtet sich nach festen Zeiträumen. Sinkt das Einkommen dauerhaft, muss dies gemeldet werden und der Versicherer kann Tagegeld und Beitrag anpassen; steigt das Einkommen, kann eine höhere Absicherung ohne erneute Risikoprüfung beantragt werden. Voraussetzung für die Zahlung ist die ärztliche Behandlung und der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung.
Häufige Fragen
Kann das Krankentagegeld höher sein als mein Einkommen?
Nein. Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern sowie weiteren Entgeltersatzleistungen wie Verletztengeld das auf den Kalendertag umgerechnete Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit nicht übersteigen. Andernfalls wird das zu zahlende Krankentagegeld im Leistungsfall entsprechend gekürzt.
Was passiert, wenn mein Einkommen dauerhaft sinkt?
Sie sind verpflichtet, eine nicht nur vorübergehende Minderung des Nettoeinkommens dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Fällt das durchschnittliche Nettoeinkommen über 12 Monate unter den dem Vertrag zugrunde gelegten Wert, kann der Versicherer Krankentagegeld und Beitrag herabsetzen – auch wenn der Versicherungsfall schon eingetreten ist. Die Herabsetzung wird vom Beginn des zweiten Monats nach Zugang der Erklärung an wirksam.
Reicht eine Krankschreibung durch einen Angehörigen als Nachweis?
Nein. Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit müssen durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes nachgewiesen werden. Bescheinigungen von Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern oder Kindern reichen dafür nicht aus. Die Kosten solcher Nachweise trägt der Versicherungsnehmer.
Brauche ich vor einem Krankenhausaufenthalt eine Zusage des Versicherers?
Bei normalen öffentlichen und privaten Krankenhäusern haben Sie freie Wahl. Nur bei Krankenanstalten, die auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlungen durchführen bzw. Rekonvaleszenten aufnehmen, ist eine vorherige schriftliche Zusage nötig. Diese Zusage entfällt jedoch bei einer Notfalleinweisung, wenn es das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung war oder wenn während des Aufenthalts eine akute Erkrankung mit notwendiger stationärer Behandlung auftrat.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024