Wie die ARAG in der Krankenzusatzversicherung die Beiträge berechnet, hängt vom Geschlecht, vom erreichten tariflichen Lebensalter und vom Eintrittsalter der versicherten Person ab, wobei eine Alterungsrückstellung angerechnet wird. Solange eine solche Rückstellung zu bilden ist, sind Beitragserhöhungen oder Leistungskürzungen allein wegen des Älterwerdens ausgeschlossen; zusätzlich können bei erhöhten Risiken Zuschläge vereinbart werden.
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des VAG. Sie ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
Bei einer Änderung der Beiträge – auch durch eine Änderung des Versicherungsschutzes – werden das Geschlecht und das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (die Lebensaltersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt. Bezogen auf das Geschlecht gilt dies nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden. Dem Eintrittsalter der versicherten Person wird dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung nach den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den Grundsätzen, die für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblich sind.
Teil II
Die Beiträge werden bei Vertragsabschluss nach dem Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
Für die Beitragsstufen gilt:
- Kinder zahlen ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden, den im Tarif vorgesehenen Beitrag für Jugendliche.
- Jugendliche zahlen ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Lebensjahr vollenden, den im Tarif vorgesehenen Erwachsenenbeitrag des Alters 21.
Für erhöhte Risiken können Beitragszuschläge vereinbart werden.
Zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter werden der Alterungsrückstellung aller Versicherten von Krankheitskostentarifen, für die eine Alterungsrückstellung über das 65. Lebensjahr hinaus zu bilden ist, jährlich zusätzliche Beträge zugeschrieben und verwendet. Dies erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag richtet sich beim Abschluss nach dem Eintrittsalter, also der Differenz zwischen Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns, und bei Änderungen zusätzlich nach Geschlecht und erreichter Lebensaltersgruppe. Durch die Alterungsrückstellung wird das Eintrittsalter berücksichtigt, sodass Beiträge nicht allein deshalb steigen dürfen, weil die versicherte Person älter wird, solange eine solche Rückstellung zu bilden ist. Kinder und Jugendliche wechseln zu festgelegten Zeitpunkten in höhere Beitragsstufen, und bei erhöhten Risiken sind Zuschläge möglich.
Häufige Fragen
Steigt mein Beitrag automatisch, nur weil ich älter werde?
Nein. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist. Dem Eintrittsalter wird durch Anrechnung einer Alterungsrückstellung Rechnung getragen.
Wie wird das Eintrittsalter bestimmt?
Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns. Danach werden die Beiträge bei Vertragsabschluss festgesetzt.
Ab wann zahlen Kinder und Jugendliche einen höheren Beitrag?
Kinder zahlen ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden, den Beitrag für Jugendliche. Jugendliche zahlen ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Lebensjahr vollenden, den Erwachsenenbeitrag des Alters 21.
Kann der Versicherer bei erhöhtem Risiko einen Zuschlag verlangen?
Ja. Für erhöhte Risiken können Beitragszuschläge vereinbart werden. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes ein angemessener Zuschlag zu, der sich nach den maßgeblichen Grundsätzen zum Ausgleich erhöhter Risiken bemisst.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024