Wer bei der ARAG Krankenzusatzversicherung Ersatzansprüche gegen Dritte hat, muss diese in Höhe der geleisteten Erstattung schriftlich an den Versicherer abtreten und dabei mitwirken – wer diese Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert eine gekürzte oder ausbleibende Leistung.
Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, besteht die Verpflichtung, diese Ansprüche schriftlich an den Versicherer abzutreten. Die Abtretung erfolgt bis zu der Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz geleistet wird. Dazu zählen Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung. Der gesetzliche Forderungsübergang nach dem VVG bleibt hiervon unberührt.
Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person muss den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Bei der Durchsetzung durch den Versicherer ist, soweit erforderlich, mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person die genannten Obliegenheiten vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer Erstattungsleistungen erbracht hat, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihnen oder einer versicherten Person Ansprüche gegen einen Dritten zustehen, müssen Sie diese in Höhe der vom Versicherer geleisteten Erstattung schriftlich abtreten und dabei helfen, sie durchzusetzen. Fristen und Formvorschriften sind einzuhalten. Verletzen Sie diese Pflicht absichtlich, kann der Versicherer die Leistung in dem Umfang verweigern, in dem ihm dadurch Ersatz entgeht; bei grober Fahrlässigkeit kann er sie entsprechend der Schwere kürzen. Dasselbe gilt, wenn Sie zu Unrecht gezahlte Entgelte vom Leistungserbringer zurückverlangen können.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ich wegen einer erstatteten Leistung Ansprüche gegen einen Dritten habe?
Sie müssen diese Ersatzansprüche bis zur Höhe der aus dem Vertrag geleisteten Erstattung – einschließlich Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung – schriftlich an den Versicherer abtreten. Der gesetzliche Forderungsübergang nach dem VVG bleibt davon unberührt.
Welche Folgen hat es, wenn ich diese Obliegenheiten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grober Fahrlässigkeit darf er seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Muss ich bei der Durchsetzung des Anspruchs mithelfen?
Ja. Sie müssen den Ersatzanspruch oder ein sicherndes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und, soweit erforderlich, bei der Durchsetzung durch den Versicherer mitwirken.
Gilt das auch für zu Unrecht gezahlte Entgelte an den Leistungserbringer?
Ja. Steht Ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Leistungserbringer zu, für die der Versicherer erstattet hat, gelten die genannten Regelungen entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024