Wann darf die ARAG in der Krankenzusatzversicherung ihre Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen ändern? Erlaubt ist das bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung im Gesundheitswesen, wenn die Anpassung zur Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich ist und ein unabhängiger Treuhänder die Angemessenheit bestätigt hat. Ebenso kann eine durch Gericht oder Verwaltungsakt für unwirksam erklärte Bestimmung durch eine neue Regelung ersetzt werden – mit festen Fristen, ab wann die Änderung wirksam wird.
Ändern sich die Verhältnisse des Gesundheitswesens in einer Weise, die nicht nur als vorübergehend anzusehen ist, können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen an die veränderten Verhältnisse angepasst werden. Voraussetzung ist:
- Die Änderungen erscheinen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich.
- Ein unabhängiger Treuhänder hat die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt.
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Wurde eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt, kann der Versicherer sie durch eine neue Regelung ersetzen. Das ist möglich, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei – auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei – eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer kann die Bedingungen und Tarifbestimmungen anpassen, wenn sich das Gesundheitswesen dauerhaft verändert – aber nur, wenn dies zum Schutz der Versicherungsnehmer nötig ist und ein unabhängiger Treuhänder die Angemessenheit bestätigt. Solche Änderungen gelten ab Beginn des zweiten Monats nach der Mitteilung. Wird eine Bestimmung durch ein Gericht oder einen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt, darf sie durch eine neue, angemessene Regelung ersetzt werden, die zwei Wochen nach Mitteilung Vertragsbestandteil wird.
Häufige Fragen
Unter welchen Voraussetzungen dürfen die Versicherungsbedingungen wegen Veränderungen im Gesundheitswesen geändert werden?
Nur bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens. Zusätzlich müssen die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder muss die Voraussetzungen geprüft und ihre Angemessenheit bestätigt haben.
Ab wann gilt eine solche Änderung der Bedingungen?
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Was passiert, wenn eine Klausel vom Gericht für unwirksam erklärt wird?
Ist eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann der Versicherer sie durch eine neue Regelung ersetzen – wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder das Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung muss die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigen.
Wann wird eine Ersatzregelung für eine unwirksame Bestimmung Vertragsbestandteil?
Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024