Wie die ARAG in der Krankenzusatzversicherung die Beiträge berechnet, richtet sich nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers. Bei Beitragsänderungen zählen Geschlecht und das erreichte tarifliche Lebensalter, wobei eine Alterungsrückstellung nach dem Eintrittsalter angerechnet wird und Erhöhungen allein wegen des Älterwerdens ausgeschlossen sind, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Sie ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
Bei einer Änderung der Beiträge – auch durch eine Änderung des Versicherungsschutzes – werden das Geschlecht sowie das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt. In Bezug auf das Geschlecht gilt dies nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden.
Dem Eintrittsalter der versicherten Person wird dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung angerechnet wird. Grundlage sind die in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätze. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses jedoch ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
Teil II
Die Beiträge werden bei Vertragsabschluss nach dem Eintrittsalter der versicherten Personen festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
Für erhöhte Risiken können Beitragszuschläge vereinbart werden.
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge werden auf gesetzlicher Grundlage und nach den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers ermittelt. Bei Vertragsabschluss richtet sich der Beitrag nach dem Eintrittsalter, das sich aus der Differenz zwischen Geburtsjahr und Versicherungsbeginn ergibt. Ändern sich die Beiträge, spielen Geschlecht und erreichtes tarifliches Lebensalter eine Rolle, und es wird eine Alterungsrückstellung angerechnet. Allein wegen des Älterwerdens darf der Beitrag nicht erhöht oder die Leistung gemindert werden, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist. Für erhöhte Risiken sind zusätzliche Zuschläge möglich.
Häufige Fragen
Wonach richtet sich mein Beitrag beim Abschluss des Vertrags?
Der Beitrag wird nach dem Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
Kann der Beitrag steigen, nur weil ich älter werde?
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen allein wegen des Älterwerdens ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Wird das Geschlecht bei einer Beitragsänderung immer berücksichtigt?
Bei einer Beitragsänderung werden Geschlecht und das erreichte tarifliche Lebensalter berücksichtigt. In Bezug auf das Geschlecht gilt dies jedoch nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden.
Kann für ein erhöhtes Risiko ein Zuschlag verlangt werden?
Ja. Für erhöhte Risiken können Beitragszuschläge vereinbart werden. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes ein angemessener Zuschlag zu.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024