Verletzt der Versicherungsnehmer in der Krankenzusatzversicherung der ARAG eine Obliegenheit, kann der Versicherer ganz oder teilweise von seiner Leistungspflicht frei werden – jeweils in den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen. Bei bestimmten Verletzungen darf der Versicherer den Vertrag zudem innerhalb eines Monats fristlos kündigen, wobei die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person dem des Versicherungsnehmers gleichstehen.
Der Versicherer ist ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der genannten Obliegenheiten verletzt wird. Dabei gelten die im Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkungen.
Wird eine bestimmte der genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch kündigen. Diese Kündigung ist innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung möglich – und zwar ohne Einhaltung einer Frist.
Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Was bedeutet das konkret?
Hält sich der Versicherungsnehmer nicht an seine vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten), muss der Versicherer unter Umständen nicht oder nur teilweise leisten. In bestimmten Fällen darf der Versicherer den Vertrag zudem innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden fristlos kündigen. Was die versicherte Person weiß oder zu verantworten hat, wird dabei so behandelt, als wäre es Wissen oder Verschulden des Versicherungsnehmers selbst.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Der Versicherer kann ganz oder teilweise von seiner Leistungspflicht frei werden, wobei die im Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkungen gelten.
Kann der Versicherer nach einer Obliegenheitsverletzung kündigen?
Ja, bei Verletzung bestimmter Obliegenheiten kann der Versicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Zählt auch das Verhalten der versicherten Person, wenn diese nicht der Versicherungsnehmer ist?
Ja, die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024