Wann darf die ARAG eine Krankenzusatzversicherung kündigen und wann nicht? In einer Krankheitskosten-Versicherung, die der Pflicht zur Versicherung dient, sowie in der substitutiven Krankheitskosten-Versicherung ist das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen – ebenso bei einer Krankenhaustagegeld-Versicherung neben einer Vollversicherung. Bei anderen Konstellationen ist eine Kündigung nur in den ersten drei Versicherungsjahren mit dreimonatiger Frist möglich, während das außerordentliche Kündigungsrecht stets bestehen bleibt.
In einer Krankheitskosten-Versicherung, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient, sowie in der substitutiven Krankheitskosten-Versicherung ist das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen. Das gilt auch für eine Krankenhaustagegeld-Versicherung, die neben einer Krankheitskosten-Vollversicherung besteht.
Liegen bei einer Krankenhaustagegeld-Versicherung oder einer Krankheitskosten-Teilversicherung die genannten Voraussetzungen nicht vor, kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Versicherungsjahres.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gelten die entsprechenden Regelungen zur Kündigung durch den Versicherungsnehmer sinngemäß.
Teil II
Die im ersten Teil beschriebene Kündigungsmöglichkeit gilt nicht für Krankheitskosten-Teilversicherungen.
Was bedeutet das konkret?
Bei bestimmten Krankheitskosten-Versicherungen darf der Versicherer nicht ordentlich kündigen – etwa wenn sie der Pflicht zur Versicherung dienen, substitutiv sind oder als Krankenhaustagegeld neben einer Vollversicherung bestehen. In anderen Fällen ist eine Kündigung nur in den ersten drei Versicherungsjahren mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres möglich. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt davon unberührt, und eine Kündigung kann auf einzelne Personen oder Tarife beschränkt werden.
Häufige Fragen
Kann der Versicherer eine gesetzlich vorgeschriebene Krankheitskosten-Versicherung ordentlich kündigen?
Nein. In einer Krankheitskosten-Versicherung, die der Pflicht zur Versicherung dient, sowie in der substitutiven Krankheitskosten-Versicherung ist das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen. Das gilt auch für eine Krankenhaustagegeld-Versicherung, die neben einer Vollversicherung besteht.
In welchem Zeitraum kann der Versicherer eine Krankenhaustagegeld-Versicherung kündigen?
Wenn die Voraussetzungen für den Kündigungsausschluss nicht vorliegen, kann der Versicherer nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen.
Muss der Versicherer immer den gesamten Vertrag kündigen?
Nein. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder auf einzelne Tarife beschränkt werden.
Bleibt das außerordentliche Kündigungsrecht bestehen?
Ja. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024