Bei der Krankenzusatzversicherung der ARAG müssen Willenserklärungen und Anzeigen an den Versicherer in Textform erfolgen; zusätzlich kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz erhöhen, wenn sich der Beihilfebemessungssatz vermindert oder die Beihilfeberechtigung entfällt – innerhalb von sechs Monaten und ohne erneute Wartezeit oder Risikoprüfung.
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.
Teil II
Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für eine versicherte Person oder entfällt die Beihilfeberechtigung, erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung der Krankheitskosten-Versicherung. Dabei wird der Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Tarife erhöht.
Die erhöhten Leistungen werden ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung gewährt – ohne erneute Wartezeit und ohne erneute Risikoprüfung, auch für laufende Versicherungsfälle. Voraussetzung ist, dass hierfür im Rahmen der bereits versicherten Tarife Leistungspflicht besteht.
Diese Vergünstigungen gelten nur unter folgenden Bedingungen:
- Der Antrag auf Erhöhung wird spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Veränderung gestellt.
- Der Versicherungsschutz wird nur so weit erhöht, dass er die Verminderung des Beihilfebemessungssatzes oder den Wegfall der Beihilfeberechtigung ausgleicht.
- Die Erhöhung geht nicht über das hinaus, was zur vollen Kostendeckung erforderlich ist.
Die Erhöhung des Versicherungsschutzes kann nur zu bestimmten Zeitpunkten beantragt werden:
- zum Ersten des Monats, in dem sich der Beihilfebemessungssatz ändert oder die Beihilfeberechtigung entfällt, oder
- zum Ersten des folgenden Monats.
Die Erhöhung wird frühestens zum Beginn des Monats wirksam, in dem der Antrag beim Versicherer eingeht.
Die Gründe für die Veränderung sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Wer dem Versicherer etwas mitteilen oder erklären möchte, muss dies in Textform tun. Verringert sich der Beihilfebemessungssatz oder fällt die Beihilfeberechtigung ganz weg, kann der Versicherungsnehmer seinen Krankheitskosten-Schutz aufstocken lassen. Diese Erhöhung erfolgt ohne neue Wartezeit und ohne erneute Gesundheitsprüfung, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird und der Schutz nur den entstandenen Fehlbetrag bis zur vollen Kostendeckung ausgleicht. Die Gründe für die Änderung müssen genannt und auf Verlangen nachgewiesen werden.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen und Mitteilungen an den Versicherer richten?
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer müssen in Textform erfolgen.
Was kann ich tun, wenn mein Beihilfebemessungssatz sinkt oder meine Beihilfeberechtigung wegfällt?
Sie können als Versicherungsnehmer eine Anpassung der Krankheitskosten-Versicherung beantragen, also eine Erhöhung des Versicherungsschutzes im Rahmen der bestehenden Tarife.
Gilt für die Erhöhung des Versicherungsschutzes eine erneute Wartezeit oder Gesundheitsprüfung?
Nein. Die erhöhten Leistungen werden ohne erneute Wartezeit und ohne erneute Risikoprüfung gewährt, auch für laufende Versicherungsfälle, sofern im Rahmen der bereits versicherten Tarife Leistungspflicht besteht.
Welche Frist muss ich für den Antrag auf Erhöhung einhalten?
Der Antrag auf Erhöhung muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Veränderung gestellt werden, damit die Vergünstigungen gelten.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung 2024